Besteht Sonderkündingsfrist nach Widerspruch zur Mieterhöhung

  • Hallo,

    ich hab mal ein oder zwei Fragen, in der Hoffnung dass mir jemand weiterhelfen kann.
    Meine WG hat am 30.12.11 eine Mieterhöhung erhalten, der wir fristgerecht widersprochen haben. Wir haben versucht den Mietzins herunterzuhandeln, da wir mit der Berechnung des neuen nicht einverstanden waren. Am 25.05.12 haben wir jetzt erneut ein Schreiben vom Anwalt erhalten, indem er auf den geforderten Mietzins besteht.
    Jetzt wollen wir schnellstmöglich ausziehen.
    Ich habe mit ihm telefoniert und er meint, dass das zweimonatige Sonderkündungsrecht nicht mehr besteht, genauso müsste ich dieser Mieterhöhung bis zum 31.05 zustimmen, ansonsten geht es vors Gericht. Haben wir als Mieter ein erneutes Sonderkündingsrecht oder ist das tatsächlich zwei Monate nach Erhalt des ersten Schreibens also im Februar abgelaufen? Muss ich dieser Erhöhung jetzt zustimmen, obwohl wir kündigen (außerordentlich oder ordentlich)?

    Vielen lieben Dank!

  • Hierzu die gesetzliche Regelung:

    BGB § 558 b Zustimmung zur Mieterhöhung
    (1)......
    (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
    (3).......
    (4).......

    § 559 b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
    (1)......
    (2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als die mitgeteilte.
    (3)......

    BGB § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
    (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
    (2)......

  • Ich befürchte der Anwalt hat Recht.

    Also ich verstehe dass so:

    Das Sonderkündigungsrecht ist imho abgelaufen, ihr könnt aber jetzt fristgerecht ordentlich kündigen, bis zum 3. Werktag im Juni wäre dass zum31.8.2012. Die Mieterhöhung für die restliche Zeit müsstet ihr ab März zahlen, wenn die Mieterhöhung rechtlich sauber war, also nicht höher als Vergleichsmiete, 15 Monate seit letzter Erhöhung, nicht mehr als 20% in 3 Jahren usw... aber wie gesagt nur für die Mieterhöhung nach §558 und §559.
    Mit der von Kolinum schon genannten Ausnahme. (wenn die Erhöhung aufgrund Renovierung nicht vorher angekündigt wurde bzw. mehr als 10% höher ausfällt als angegeben)

    Nur wenn ihr bis 28. Februar außerordentlich gekündigt hättet, hättet ihr Ende April ausziehen können und die Mieterhöhung wäre nicht eingetreten. Genauso kann es noch passieren, dass die Zustimmungsklage scheitert, was aber bei einem fähigen Anwalt normal nicht zu erwarten ist, dann müsst ihr nur die "alte" Miete bis August zahlen.

    Die Angaben sind wie immer ohne Gewähr ... kann mich schnell mal um nen Monat vertun ... bitte korrigiert mich wenn ich falsch liege.

    Inwiefern durch die Zustimmungsklage noch Kosten auf Euch zukommen können, kann ich nicht beantworten.

    Einmal editiert, zuletzt von Vermieter (30. Mai 2012 um 18:56)

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