Hallo,
laut § 558b BGB steht dem Mieter eine Überlegugsfrist zu, um die Berechtigung der Mieterhöhung zu prüfen: Der Monat, in dem die Mieterhöhung ankommt und die beiden folgenden Monate.
Wenn die Forderung der Mieterhöhung per Einschreiben am 31.03. zugestellt wurde, wann endet dann die Überlegungsfrist des Mieters?
Viele Grüße
Hathor