Nebenkosten verspätet

  • Guten Tag,
    Ich bin letztes Jahr am 30.04.2011 ausgezogen. Der Abrechnungszeitraum ist 1.1. - 31.12.. Die Firma, die die Abrechnug erstellt hat meinen Vermieter diese mitte April zukommen lassen. Die Abrechnung ist mir am 05.05 zugestellt worden. Ich habe ihm dann gleich darauf angerufen, er sei zu spät dran. Er war erbost, er könne nichts dafür das die Abrechnung so spät zu ihm kam. Habe mich auf §556 BGB berufen. Er droht mit Anwalt.
    Einen solchen Fall hatte ich schonmal und ein Anwalt hat mir damals auch beigepflichtet.

    Der Vermieter hat dann doch gegen die 12 Monatsfrist verstoßen?
    Und er hat sich auf die dauer der Abrechnung der Müllgebühren berufen.

    MfG
    Unas
    Danke für eure Hilfe

  • Zitat


    Ich bin letztes Jahr am 30.04.2011 ausgezogen. Der Abrechnungszeitraum ist 1.1. - 31.12.


    Falsch: Der Abrechnungszeitraum wäre demnach das Kalenderjahr 2011.

    Zitat

    Die Firma, die die Abrechnug erstellt hat meinen Vermieter diese mitte April zukommen lassen. Die Abrechnung ist mir am 05.05 zugestellt worden.

    Also pünktlich !


    Zitat

    Habe mich auf §556 BGB berufen. Darin ist zu lesen:
    Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.

    Der Vermieter hat dann doch gegen die 12 Monatsfrist verstoßen?

    Lesen Sie den fettgedruckten Satz nochmals genau. Irren ist allzu menschlich.

  • Zitat

    Lesen Sie den fettgedruckten Satz nochmals genau. Irren ist allzu menschlich.

    Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Außer, dass man noch einmal überprüfen sollte, in welchem anderen Mietverhältnis der Anwalt zu welchem Problem beigepflichtet hat.

    Hier sollte man dem Exvermieter gegenüber ganz kleine Brötchen backen, einmal blamieren sollte reichen.

  • Hmm das erinnert mich gerade ein einen ähnlichen Fall, in dem mir ein "Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht" verkaufen wollte, dass eine einem Mieter 15 Monate nach seinem Auszug erteilte Betriebskostenabrechnung verwirkt sei. Auch dieser wußte scheinbar mit der Bedeutung des Wortes "Abrechnungszeitraum" nichts anzufangen.

  • Hallo unas,
    eine kurze Darstellung in Zahlen zur Nachvollziehbarkeit. Vorausgesetzt die fehlende Jahreszahl ist 2011 bzw.2012 und es wird nach dem Leistungsprinp abgerechnet.
    30.04.2011 > Mietverhaeltnis beendet (ohne Bedeutung fuer die Beko Abrechnungspflicht, da nach dem Ablauf des Abrechnungszeitraum / Wirtschaftsjahr, 12 Monate, abgerechnet wird und nicht gemessen an das Auszugsdatum des Mieters!)
    01.01.2011 - 31.12.2011 > Abrechnungszeitraum ( Das Jahr in dem die Bekos beansprucht wurden )
    01.01.2012 - 31.12.2012 > Abrechnungsfrist ( Beko Abrechnung muss den Mieter ordnungsgemaess vorgelegt werden )
    Ab 01.01.2013 > Ab hier beginnt die Ausschlussfrist fuer den Vermieter. Nachforderungen sind vom Vermieter nicht mehr moeglich, es sei den er hat die Verspaetung nicht zu vertreten. ( Das sollte vom Vermieter nachgewiesen werden koennen )

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

    2 Mal editiert, zuletzt von Bokiwi (8. Mai 2012 um 20:15)

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