Kündigung wegen Eigenbedarf - ohne nähere Begründung

  • Hallo,

    wir sind im August 2010 mit drei Kindern in unsere jetzige Wohnung, vielmehr Haus, gezogen.
    Der Umzug Bot sich an, weil erstens sehr günstig und ausreichend Platz. Zudem kann meine Frau hier ihrer Tätigkeit als Tagesmutter nachgehen. Hierüber war die Vermieterin informiert und einverstanden.
    Der Mietvertrag ist unbefristet abgeschlossen worden.

    Vor ca. 1 Jahr sagte uns unsere Vermieterin, dass wir in 3-4 Jahren ausziehen sollen, weil sie dann ihre Tochter zu sich holen möchte.

    Heute bekamen wir die Kündigung wegen Eigenbedarf zum 01.09.2012 überreicht. Im Schreiben sind keine weiteren Gründe angegeben.

    Bin jetzt einigermaßen ratlos. Wir sind bedingt durch die Tätigkeit meiner Frau ortsabhängig. Bezahlbare und für fünfköpfige Familien ausreichende Wohnungen gibt es nicht viele. Zumal wir mittlerweile - in Absprache mit der Vermieterin - noch einen Hund angeschafft haben.

    Im heutigen Gespräch sagte sie außerdem, dass sie von vornherein nur befristet vermieten wollte. Wäre das bekannt gewesen bei Vertragsabschluss wären wir gar nicht dort hingezogen - unsere alte Wohnung hätte noch eine Weile ausgereicht.

    Ich ärgere mich maßlos über die Maklergebühr, die ich damals bezahlt habe. Und ein Umzug ist auch immer mit Kosten verbunden...

    Wie sollen wir jetzt vorgehen? Widersprechen? Anwalt? Vergleich (Übernahme Umzugskosten & eventueller Maklergebühren?

    Danke für die Tipps! Bin gespannt...

  • Hallo Dopsch,
    nachfolgend meine Meinungen zu den Fakten:

    "Heute bekamen wir die Kündigung wegen Eigenbedarf zum 01.09.2012 überreicht. Im Schreiben sind keine weiteren Gründe angegeben."
    Keine "weiteren" Gründe ODER überhaupt keine Gründe?
    1.9. geht sowieso nicht, besser wäre 31.8.

    "Im heutigen Gespräch sagte sie außerdem, dass sie von vornherein nur befristet vermieten >>wollte<<."
    Ist uninteressant.

    "Ich ärgere mich maßlos über die Maklergebühr, die ich damals bezahlt habe. Und ein Umzug ist auch immer mit Kosten verbunden..."
    Verständlich, aber... p.P.

    "Wie sollen wir jetzt vorgehen?"
    Hierauf zu antworten wäre unerlaubte Rechtsberatung.

    "Widersprechen?"
    Wäre eine Möglichkeit, welche m.E. noch nicht mal erfoderlich wäre, da ich die Kdg aufgrund der fehlenden erforderlichen Begründung für rechtsunwirksam halte.

    "Anwalt?"
    Wenn der aktiv wird, wird garantiert vom VM sofort eine rechtssichere Kdg nachfolgen.:mad:

    Vergleich (Übernahme Umzugskosten & eventueller Maklergebühren?"
    Verhandeln kann man immer ... zumindest es versuchen.

  • Hallo Dopsch,

    ein paar Infos koennen Ihnen event. helfen die ganze Problematik besser zu verstehen.
    Der unbefristete Mietvertrag kann vom Vermieter gekuendigt werden. Paragraf 573 BGB. Aber Ihr Vermieter muss ein sog. berechtigtes Interesse an die Kuendigung haben. Und Eigenbedarf ist ein berechtigtes Interesse besonders stark gewichtet wenn Familienangehoerige mit ins "Spiel" gebracht werden.
    Jetzt kommt es auf die Kuendigung vom Vermieter an. Genau genommen geht es um die Art und Weise. Die Kuendigung hat schriftlich zu erfolgen und muss an den Mieter/n gerichtet sein, der, die im Mietvertrag als Mieter stehen. Die Kuendigung muss begruendet und nachvollziehbar sein. Nur aus dem Gesetzesbuch abgeschrieben oder wegen "Eigenbedarf" kann schwer werden fuer den Vermieter, da das in der Regel als Grund nicht ausreicht koennte. Fazit: Nachvollziehbar und begruendet !
    Die Person um der es sich handelt sollte im Kuendigungsschreiben enthalten sein.
    Wenn die Kuendigung nicht ordentlich ist, muss diese wiederholt werden, nachschieben der Gruende kann problematisch werden.
    Ein Widerspruchrecht sollten Sie von Vermieter erhalten. Entweder muendlich, im Kuendiungsschreiben oder sep. Brief. Habe Sie diese nicht erhalten, dann besteht die Moeglichkeit noch im ersten Raeumungstermin ( nach gueltigen Rechtstitel ) diese zu wiedersprechen.
    Ein Widersruchrecht des Mieters ist unter Paragraf 574c BGB unter Sozialehaerte zu finden. Dann sollte die Kuendigung bei Widerspruch durch Sozial Haerte zwei Monate vor Beendigung des Mietverhaeltnis den Vermieter schriftlich ( mit Nachweis ) und begruendet zugehen.

    Fazit: Sie haben die Information darueber, dass Sie gekuendigt werden. Jetzt liegt es an Ihnen ob Sie mit ein vernuenftigen Miteinander das Mietverhaeltnis beenden oder Sie verhalten sich "korrekt" in Bezug auf die Art und Weise der Kuendiung. Ein fachkundiger Rechtsanwalt oder Mieterschutzbund kann bei Unsicherheit bestimmt weiter helfen.

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

  • Hallo Bokiwi,

    "Wenn die Kuendigung nicht ordentlich ist, muss diese wiederholt werden, nachschieben der Gruende kann problematisch werden."
    Nachschieben der Gründe macht aus einer unwirksamen keine wirksame Kdg.

    "Ein Widerspruchrecht sollten Sie von Vermieter erhalten."
    Solch ein Recht kann nicht vom VM grosszügigerweise zugestanden werden, der Mieter hat es bereits. Ob's wirksam oder nicht wäre, sei mal dahingestellt.

    "Ein Widersruchrecht des Mieters ist unter Paragraf 574c BGB unter Sozialehaerte zu finden. Dann sollte die Kuendigung bei Widerspruch durch Sozial Haerte zwei Monate vor Beendigung des Mietverhaeltnis den Vermieter schriftlich ( mit Nachweis ) und begruendet zugehen."
    Da wäre mal eine "Massnahme".

    "Fazit: Sie haben die Information darueber, dass Sie gekuendigt werden. Jetzt liegt es an Ihnen ob Sie mit ein vernuenftigen Miteinander das Mietverhaeltnis beenden oder Sie verhalten sich "korrekt" in Bezug auf die Art und Weise der Kuendiung. Ein fachkundiger Rechtsanwalt oder Mieterschutzbund kann bei Unsicherheit bestimmt weiter helfen."
    OK.

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