1 Monat Kündigungsfrist lt. Mietvertrag

  • Hallo zusammen,

    der Mietvertrag, der im Oktober 2011 beginnend zum 01.11.11 abgeschlossen wurde, besagt unter dem Punkt Kündigung: der Mieter kann das Mietverhältnis jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ende des selben Monats kündigen.

    Also wurde das Mietverhältnis Ende Februar 2012 zum 31.03.12 gekündigt.

    Daraufhin bekamen wir Post vom Vermieter, dass die Kündigung nicht akzeptiert werde, frühestens zum 31.05.12. Daraufhin wurde Einspruch abgeschickt, man berufe sich auf die im Mietvertrag angegeben Kündigungsfrist bla bla.

    Seitdem keine Antwort von Vermieter. Wir haben jetzt da angerufen und nachgefragt, da hieß es, es seien alte Verträge, es gelte immer die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten, egal was im Vertrag stehe.

    Nun meine Frage: kann das sein? Wozu gibt´s dann Verträge...? Hat jemand ein Urteil oder ähnliches, auf das ich mich beziehen kann? Oder sind die wirklich im Recht?

    LG Alper

  • Schaun wir doch mal in den 573c (4) BGB

    § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Da steht nur zum NACHTEIL des Mieters.
    Da die Klausel im Mietvertrag durch den Vermieter verfasst wurde, kann er sich nicht auf die Ungültigkeit der Klausel zum Nachteil des Mieters berufen.

    Also imho meine persönliche Meinung, es gilt dass was im MV steht, da es den Mieter nicht benachteiligt.

    guck mal hier

    http://www.berliner-mieterverein.de/presse/sonstigesarchiv/fl091.htm

    Punkt 1 unter Abweichungen von den normalen Fristen:

    Einmal editiert, zuletzt von Vermieter (27. März 2012 um 12:06)

  • Hallo alperarda,
    Ihnen eine Antwort auf Ihre Darstellung zu geben, kann einer Rechtsberatung gleichkommen.
    Aus Erfahrung kann ist Ihnen mitteilen, das es vor ganz ganz ganz langer Zeit Mietvertraege mit einer Kuendigungfrist von einen Monat gegeben haben muss. Bzw. liegt es wohl mehr daran, dass man Ihnen nur eine Antwort mitteilen wollte.
    Es ist viel interessanter zu ueberpruefen ob die oben genannte Kuendigungs - Klausel "von Hand" geschrieben wurde oder ob es sich um "Allgemein gueltigen Mietvertrag" handelt, den man ueberall kaufen kann.
    Wurde dies "Hand" aus in den Mietvertrag geschrieben ist es eine sog. individual Klausel. Das bedeutet eine besondere Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter.
    Ist es ein Mietvertrag den man ueberall kaufen kann, halte ich die Ein Monats Frist fuer sehr fragwuerdig.

    Tipp: Ist der Mietvertrag vom Vermieter selbst gestaltet worden, macht es dann die ganze Sache ein wenig schwieriger.
    Am besten einen fachkundigen Rechtsanwalt fragen, wie diese Problematik zu behandeln ist.
    Versuchen Sie immer alles schriftlich vom Vermieter zu bekommen, den ein Telefonanruf laesst sich nur schwer nachweisen.

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

    4 Mal editiert, zuletzt von Bokiwi (27. März 2012 um 17:49)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!