Wohnung mit Mängeln gemietet, die beseitigt werden sollten! Doch nichts passiert!!

  • Hallo,

    ich habe vor 3 Monaten eine Wohnung gemietet, bei der das eine Fenster kaputt ist (lässt sich nicht öffnen, Wind und Wasser dringt ein). Bereits bei der Wohnungsbesichtigung und bei der Übergabe der Wohnung hat der Vermieter zugesagt (nur mündlich), dass das Fenster ausgetauscht wird. Doch nichts ist bisher passiert, obwohl ich ihn mehrmals dazu aufgefordert habe.
    Nun habe ich gelesen, dass man die Miete nicht mindern darf, wenn die Mängel bereits bei Einzug bekannt waren. Ist das richtig? Was kann ich dann in meinem Fall machen?

    Außerdem hat er mir bei der Übergabe keine Schlüssel für den Briefkasten gegeben, da der Vormieter diesen behalten hat. Auch darum wollte er sich kümmern. Doch bis heute habe ich keinen Briefkasten!!! Obwohl ich ihn mehrmals angerufen habe und er immer wieder sagte, er wird sich sofort darum kümmern.

    Das dritte Problem: Auf dem Dachboden über meiner Wohnung (gehört nicht zur Wohnung) hat der Vormieter Säcke von Müll entsorgt, die nur zufällig von mir entdeckt wurden (nach Einzug). Nun habe ich Angst, dass dies gesundheitsgefährdend ist und im Sommer anfangen wird zu stinken. Auch hier wurde der Vermieter informiert aber nicht ist passiert.

    Was kann ich tun?
    Kann ich die Miete mindern, obwohl die Mängel schon vor Einzug vorhanden waren?

    Um eure Hilfe wäre ich sehr dankbar!

    Viele Grüße

  • Zitat


    ich habe vor 3 Monaten eine Wohnung gemietet, bei der das eine Fenster kaputt ist (lässt sich nicht öffnen, Wind und Wasser dringt ein).
    Nun habe ich gelesen, dass man die Miete nicht mindern darf, wenn die Mängel bereits bei Einzug bekannt waren. Ist das richtig?

    Ja

    Zitat

    Was kann ich dann in meinem Fall machen?

    Selbsthilfe.

    Zitat


    Außerdem hat er mir bei der Übergabe keine Schlüssel für den Briefkasten gegeben, da der Vormieter diesen behalten hat.

    Das sollten Sie schon nachfordern

    Das abgelagerte Zeug auf dem Boden und die daraus resultierente Angst berechtigt nicht zur Mietminderung.

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