Guten Tag,
ich habe einen Anwalt fristgemeäß beauftrag meine Betriebskostenabrechnung von 2006 zu überprüfen.Dieser schrieb meine damalige Vermieterin an und bat sie,zwecks der Überprüfung, ihm bestimmte Unterlagen zu zuschicken und setzte ihr dabei eine Frist.Die Vermieterin aber hat auf sein Schreiben garnicht erst reagiert. Auf meine Anfrage beim Anwalt,was nun mit der Überprüfung sei, meinte er nur, solange sich die Vermieterin nicht meldet, um so besser für uns, wegen der Verjährungsfristen. Nun bist heute hat der Anwalt die BK-Überprüfung nicht über die BÜhne gebracht.
So ähnlich ergings mir auch mit der BK-Überprüfung von 2007, die ich allerdings diesesmal von einem Mieterverein machen ließ. Nachdem die Vermieterin falsche Unterlagen eingereicht hatte, wurde sie vom Verein aufgefordert die richtigen Unterlagen, bis zu einer bestimmten Frist, einzureichen. Auch hier zeigte die Vermieterin keine Reaktion, doch anstattdessen wurde ich von ihr verklagt.
Das Urteil vom 31.01.2012 sagt aus, dass ich die Betriebskosten in Höhe von 711,98 Euro samt Zinsen zurück zahlen muß.
Mir ist unbegreiflich, dass Betriebskosten, die nicht mal überprüft werden konnten und auch vielleicht fehlerhaft sein könnten, zruück erstattet werden müßen. Das kann doch nicht rechtens sein ?
Ich weiß nicht, wie ich mich gegen das Urteil wehren soll? Einfach hinnehmen? Das kann ich nicht.
Auf jedenfall will ich in Berufung gehen und sollte das Urteil wieder so ausfallen, werde ich mich weigern die Betriebskosten zu zahlen und zwar so lange bis sie auf ihre Richtigkeit überprüft worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dani
Betriebskostenabrechnung
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dani* -
29. Februar 2012 um 13:41 -
Erledigt
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Und jetzt, wo ist die Frage?
Wenn du genügend Geld hast kämpfe bis zum Bundesgerichtshof. Über das Ergebnis kannst du hier wieder berichten.
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Hallo Mainschwimmer,
danke erstmal, dass du dich gemeldet hast.
Ja, die Frage wäre, wenn die Betriebskosten auf ihre Richtigkeit nicht überprüft werden konnten,und das Urteil aber besagt, dass ich diese an die Vermieterin zahlen muß, ist das eigentlich rechtens? Was passiert, wenn ich mich weigere zu zahlen?
Meine EU- Rente reicht gerade so um zu überleben.
Hätte ich das notwendige Geld, dann hätte ich sofort den Anwalt gewechselt, den meiner hat absolut keine Ahnung wie man Betriebskosten überprüft.Freundliche Grüße
Dani -
Da hier ein gerichtliches Urteil gesprochen wurde, kann dieses auch nur durch die nächste Instanz aufgehoben werden.
Hier geht sowas nicht. -
Hallo dani*,
Du solltest wissen, dass ein RA die VM nicht verpflichten kann, ihm die Unterlagen (Kopien) auch gegen Kostenerstattung zuzuschicken.
Du jedoch hast das Recht, die der Abrechnung zugrunde liegenden Originalbelege beim VM einzusehen.
Dass Du den Prozess verlieren würdest, hätte ich Dir vorher sagen können, denn es drehte sich hierbei (meiner Meinung nach) schon garnicht mehr um die Korrektheit der Betriebskostenberechnung, sondern nur noch um die Rechtmässigkeit der Forderung, die wohl noch nicht verjährt war.
Wenn Du Dich weiterhin bockig anstellst, wirste von Deiner Rente noch mehr vom Mund absparen müssen. -
Nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung hat man 12 Monate Zeit Einwände zu äußern. Das heißt aber nicht, dass man sich auch so lange mit der Zahlung Zeit lassen kann.
Demnach ist eine Forderung aus einer Nebenkostenabrechnung - auch vorbehaltlich einer Überprüfung - dennoch erstmal zu zahlen.
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Nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung hat man 12 Monate Zeit Einwände zu äußern.
... es sei denn, es ist mietvertraglich eine andere bspw. kürzere Zeitspanne vereinbart. -
Hey ich darf Berny mal widersprechen.^^
Wie kommst Du darauf, dass dies im Mietvertrag anderweitig zu regeln ist?
§556 BGB
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Hey ich darf Berny mal widersprechen.^^
Jau, genehmigt!
Danke für die Info!:)
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