Generalschlüssel gestohlen oder verloren?

  • Hallo Zusammen,

    Mal angenommen einem Mieter kommt die Haustürschlüssel (Generallschlüsseln) seiner Wohnung abhanden. Mit dieser Schlüssel kann er seine Wohnungstür, die Eingangstür sowie die Tür zum Keller öffnen. Sein Schlüssel mit der Nummer 1 gibt es in 4 Mal für dieselbe Wohnung und 10 Mal seine Nachbarn für ihre jeweilige Wohnungen.

    Der Mieter lässt am Abend seine Schlüssel an seiner Wohnungstür hängen, als er kurz rausgeht und beim wiederreinkommen vergisst er diesen Schlüssel an der Tür. Als er an diesem Abend jemanden reinkommen hört, schläft er schon viel zu fest.
    Jemand nimmt diesen Schlüssel und geht damit weg, ohne den Mieter zu benachrichtigen.

    Hätte der Mieter die Polizei benachrichtigen sollen?
    Die Gefahr dabei für den Mieter wäre gewesen, dass der Vermieter dann alle Schlösser auswechseln würde.

    Würde der Mieter dem Vermieter sagen, dass dieser Schlüssel in den See reingefallen wäre, hätte er damit mehr Rechte zu sagen, dass nur dieser Schlüssel nachgemacht werden sollte?

    In welchem Fall kann der Mieter nur das Nachmachenlassen dieses Schlüssels fordern, statt der ganzen Schlösser?

    Was hätte der Mieter lieber dem Vermieter gegenüber gesagt, damit der Vermieter nicht alle Schlösser austauscht, sondern nur diesen einen Schlüssel nachmachen lassen.

    Vielen Dank für Euren Rat.

  • Daher empfiehlt es sich in einem solchen Fall eine Schlüsselversicherung abzuschliessen.

    Sie fragen ernsthaft hier wie sie am besten den Vermieter anlügen können?

    Sie haben das erhöhte Risiko durch Nachlässigkeit verursacht und müssen imho auch für den aus Sicherheitsgründen sinnvollen Austausch der Schliessanlage aufkommen. Was nicht gerade billig ist.

    Sollten Sie falsche Angaben machen und im Nachhinein stellt sich heraus, dass dadurch z.B. der Keller ausgeräumt wurde oder in ihre oder eine andere Wohnung eingebrochen wurde, wird keine Versicherung zahlen und Sie werden dafür ggf. haftbar gemacht.

    Mal davon abgesehen, jemand hat jetzt einen Schlüssel für ihre Wohnung, dann ist es mit Nachmachen des einen Schlüssels wohl nicht getan.


  • Mal angenommen ...
    Vielen Dank für Euren Rat.


    Was erwartest Du hier???
    Doch, Herr Mainschwimmer, hier gibt es zwei Tipps für den Fragesteller: § 263 StGB und § 823 BGB lesen.

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