Mindestwohnungsgröße für 2 Personen?

  • Hallo,

    ich habe folgende Frage.
    Ich wohne in einem Mietshaus (Wohnungsbaugenossenschaft) mit 1-Zimmerwohnungen in Größe von 36,83 qm, die eigentlich nur für eine Person vorgesehen sind.

    Jetzt will der Mieter über mir seine Wohnung als Nachmieter an eine Frau mit einem 13jährigen Sohn vergeben (Asylbewerber). Ich bin damit nicht einverstanden, weil ich damit rechnen muss, dass durch zwei Personen, v.a. durch einen pubertierenden Teenager in einer bekanntermaßen schwierigen Lebensphase, eine erhebliche Mehrbelastung an Lärm entstehen wird, besonders weil in der Wohnung ein harter Laminatboden verlegt worden ist, bei dem man jeden Schritt hört, wenn man sich nicht bewusst leise bewegt, ein in Mehrfamilienhäusern bekannte Problematik.
    In dieser Wohnung hat seit einem Jahr ein junges Ehepaar gelebt, das einzige Mal, dass die Wohnungsbaugenossenschaft in dieser Wohnanlage 2 Personen für ein Appartment zugelassen hat. Am Anfang hatte ich mit ihnen auch Probleme; der Lärm war kaum auszuhalten. Da ich mit ihnen aber ein gutes Verhältnis hatte, haben wir eine Lösung gefunden, u. sie haben entsprechend Rücksicht genommen.

    Ich habe Bedenken, dass die Baugenossenschaft jetzt die Wohnung wieder an zwei Personen vergibt. Da ich chronisch krank bin, muss ich nachts mindestens 8 h ohne Störung schlafen können, sonst verstärken sich meine gesundheitlichen Beschwerden drastisch u. sind kaum noch auszuhalten.

    Gibt es vom Gesetzgeber (bzw. Gerichtsurteile) eine vorgesehene Mindestwohnungsgröße für 2 Personen? Ich habe entsprechende, aber nicht fachlich abgesicherte Berichte im Internet gelesen. Ist ein Zimmer mit kleiner Küche, Bad u. Balkon in Größe von 36,83 qm nicht zu klein? Den Balkon müsste man eigentlich von der Wohnungsgröße auch noch abziehen.

    Bitte um schnelle Antworten, weil sich die Nachmieter die Wohnung morgen anschauen u. danach wahrscheinlich den Mietvertrag möglichst schnell abschließen wollen.

    Vielen Dank!

    LG

    Mystiker

  • Wenn die Baugenossenschaft diese Wohnung an die genannten Personen vermietet kannst du im Vorfeld nichts dagegen unternehmen.

    Sollten sich deine Befürchtungen bewahrheiten, dann kannst du nur den Vermieter darüber informieren und im Falle einer starken Lärmbelästigung die Miete mindern. Aber erst dann und nicht vorher.

  • Es gab kürzlich was zu Überbelegung. Da hatte ich ein Gerichtsurteil herausgesucht, bei welchem entschieden wurde, dass im verhandelten Fall keine Überbelegung vorlag, da jede Person rechnerisch mehr als 10qm hatte.
    Dieses Appartment wäre also erst ab 4 Personen überbelegt.

    Wenn du Bedenken wegen der Lautstärke hast, dann rede mal mit dem Vermieter. Falls er genug Interessenten hat, kann er dies dann evtl. bei der Auswahl mitberücksichtigen. Aber aus seiner Sicht, macht es schon Sinn, die Wohnung lieber an 2 Personen zu vermieten. 2 Mieter = doppelte Sicherheit.

  • Gut, das hat ich jetzt beim Antworten nicht bedacht. Ich hatte irgendwie nur das erwähnte junge Ehepaar im Kopf.
    Dann ist die Sicherheit natürlich kein Argument. Bessere Voraussetzungen für den Fragesteller.

    Ich würde den Vermieter auch fragen, ob ihm klar ist, dass bei Asylbewerbern mit einer kurzen Mietdauer zu rechnen ist, evtl. nur solange bis über den Asylantrag entschieden ist. Vielleicht liegt im eher an längeren Mietverhältnissen?

  • Ich würde den Vermieter auch fragen, ob ihm klar ist, dass bei Asylbewerbern mit einer kurzen Mietdauer zu rechnen ist, evtl. nur solange bis über den Asylantrag entschieden ist. Vielleicht liegt im eher an längeren Mietverhältnissen?

    Der war gut...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!