Vermieter fechtet Mietvertrag vor Einzug an

  • Hallo zusammen,

    ich Versuche Euch die Situation kurz zu erklären und hoffe vielleicht von Euch Rat und Erfahrungsaustausch zu erhalten.

    Und zwar habe ich am 01.01.2012 den Mietvertrag für die neue Wohnung mit Mietbeginn zum 01.02.2012 unterschrieben.
    Alles soweit so gut, .....

    Mitte Januar erhielt ich von einem Anwalt ein Schreiben, das der Mietvertrag der am 01.01.2012 unterzeichnet wurde nach §123 Abs: 1 BGB angefochten wird und die Mietwohnung zum 01.02.2012 nicht zur Verfügung gestellt wird.

    Als Grund wurde von meinem zukünftigen Vermieter angegeben, das ich es nicht erwähnt habe, das ich mit meinem momentanen Vermieter einen Rechtsstreit der über einen Vergleich auf dem Gericht abgeschlossen wurde, hatte. Der Grund wegen dem Rechtsstreit war, das er die von mir geltend gemachten Mängel nicht beseitigt hat, aber besichtigt hat.

    Der zukünftige Vermieter hätte explizit Nachgefragt ob ich mit meinem ehemaligen Vermieter einen Rechtsstreit hab/hätte, und diese Frage "verneinte" ich angeblich.
    Diese Frage wurde in den zwei Terminen niemals gestellt, aber sein Anwalt braucht anscheinend irgendeinen Vorwand seine Anfechtung zu begründen.

    Meine Antwort auf das Schreiben war, das ich die Anfechtung als Nichtig ansehe, und ich davon ausgehe das die Mietsache zum vereinbarten Übergabezeitpunkt (01.02.2012) erhalten werde.

    Daher habe ich folgende Fragen:

    - Hat mein zukünftiger Vermieter recht und würde er so weiterkommen?
    - Wie sollte ich mich verhalten?
    - Kann ich Schadensersatz geltend machen?
    - Der Mietvertrag kann nur durch einen Aufhebungsvertrag erledigt werden?

    Ich hoffe Ihr könnt mir ein wenig helfen.

    Vielen Dank und Viele Grüße
    Chris

  • Hallo Chris,

    dieses angedachte Mietverhältnis wird m.E. von Anfang an unter einem schlechten Stern stehen. Ich würde es nicht antreten (wollen).
    Hier handelt es sich übrigens um allg. Vertragsrecht, nicht um Mietrecht.

  • BGB §§ 123, 242

    Anfechtung bei arglistiger Täuschung

    Für die Frage, ob die Rechtslage des Getäuschten beeinträchtigt ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Abgabe der Anfechtungserklärung an, nicht den des Zugangs.

    BGH, Urt. v. 30.6.2000 - Z VR 149/99

    Problem

    Mit notariellem Vertrag erwarb der Kläger von dem Beklagten unter Gewährleistungsausschluß eine vermietete Eigentumswohnung. In der Teilungserklärung ist bestimmt, daß der Erwerber für Wohngeldrückstände des Veräußerer haftet. Der Veräußerer erklärte in dem Vertrag, daß Wohngeldrückstände nicht bestünden. In Wirklichkeit bestanden Wohngeldrückstände in Höhe von 11.000 DM. Dem Käufer wurde in einem gegen den Verkäufer rechtshängigem Wohngeldverfahren der Streit verkündet. Daraufhin erklärte der Käufer die Anfechtung des Vertrages.

    Entscheidung

    Der BGH bejaht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB. Der Verkäufer habe wahrheitswidrig erklärt, Wohnungeldrückstände bestünden nicht. Der Anfechtung stehe auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Zwar könne eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn die Rechtslage des Getäuschten durch die arglistige Täuschung nicht oder nicht sehr beeinträchtigt sei. Der Grundsatz von Treu und Glauben erfordere es aber nicht, daß der Anfechtungsberechtigte zunächst abwartet, ob der Täuschende die durch die Täuschung verursachte Beeinträchtigung alsbald beseitigt, ob also der Verkäufer die Wohngeldrückstände selbst zahlt.

  • Hallo,

    vielen Dank für die Antworten.

    Aber der Mietvertrag ist doch kein notarielles Dokument?!

    Ich werde auch dort nicht einziehen, reicht mir der Stress den ich schon die letzten Monate aushalten musste mit meiner Familie.

    Jedoch hat mir von dem zukünftigen Vermieter der Anwalt auch mitgeteilt, das die streitgegenständliche Wohnung bereits schon vermietet ist und mir der Mietvertrag in Kopie von dem zweiten Mieter überlassen wurde.

    Fakt 1:
    Kann der Vermieter nicht einfach die Wohnung weiter vermieten.

    Fakt 2:
    Was soll ihm das bringen

    Fakt 3:
    Kann es jetzt sein das er für zwei in Schadensersatzpflicht gezogen wird.

    Fakt 4:
    Ich habe keine andere Wohnung, und will dann eher "Schmerzensgeld". Einen Aufhebungsvertrag würde ich Zustimmung, aber nur gegen Zahlung der Einlagerung der Möbel etc.. und meine bereits entstanden Kosten will ich ersetzt haben (Anzahlung für Küche, Laminatböden)
    Dies wurde alles für die Wohnung beschafft, von daher.

    Viele Grüße
    Chris

  • Zitat

    Aber der Mietvertrag ist doch kein notarielles Dokument?!


    Darauf kommt es nicht an. Der Tatbestand bleibt.

    Zitat


    Jedoch hat mir von dem zukünftigen Vermieter der Anwalt auch mitgeteilt, das die streitgegenständliche Wohnung bereits schon vermietet ist und mir der Mietvertrag in Kopie von dem zweiten Mieter überlassen wurde.

    Fakt 1:
    Kann der Vermieter nicht einfach die Wohnung weiter vermieten.

    Die Wohnung ist doch bereits weitervermietet

    Zitat

    Fakt 2:Was soll ihm das bringen

    Fragen Sie das Orakel.

    Zitat

    Fakt 3:
    Kann es jetzt sein das er für zwei in Schadensersatzpflicht gezogen wird.

    Wer ist er ? Welcher Schaden ist den überhaupt entstanden ?

    Zitat

    Fakt 4:
    Ich habe keine andere Wohnung, und will dann eher "Schmerzensgeld". Einen Aufhebungsvertrag würde ich Zustimmung, aber nur gegen Zahlung der Einlagerung der Möbel etc.. und meine bereits entstanden Kosten will ich ersetzt haben (Anzahlung für Küche, Laminatböden)
    Dies wurde alles für die Wohnung beschafft, von daher.

    Nehmen Sie einen Anwalt und reichen Klage ein. Hier kann Ihnen leider kein positives Urteil ausgestellt werden.

  • Nehmen Sie einen Anwalt und ...


    lassen prüfen, ob hier nicht Betrugsverdacht ( § 263 StGB ) vorliegen könnte und evtl auch Schadenersatzansprüche gegeben sein könnten, denn der MV wurde ja geschlossen.

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