Wer ist für die Rückzahlung der Zinsen meine Kaution verantwortlich?

  • Liebe Forum Leser und Leserinnen,

    ich habe folgendes Problem:

    Wir lebten seit Okt.1998,also knappe 13 Jahre, in einer Mietwohnung eines 4 Fam.Hauses,das am 1.12.2010 verkauft wurde.Nun sind wir am 30.09.2011 Umgezogen,und der neuer VM zahlte uns bei einer Mietkaution von 614 Euro (damals 1200 DM) einen Verzinsung von 1 Eur und 10 Cent,also nur für die 9 Monate,in der er VM und Besitzer des Hauses war.
    Ist nun der alte VM für die Kautionsverzinsung verantwortlich oder muss sie komplett vom neuen VM ausbezahlt werden?

    Ich weiß,oder denke mir,das dies so nicht stimmen kann und würde gerne wissen,wie sich denn vorgehen soll.

    Die Kaution wurde damals Bar mit Quittung bezahlt.

    Würde mich über Tipps freuen und danke jetzt schon mal für eure Zeit.

    Liebe Grüße
    Claudia

    Einmal editiert, zuletzt von Claudia39 (19. November 2011 um 14:10)

  • Aus "Mietrechtslexikon":
    Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution (sofern es sich nicht um eine Bürgschaft oder Versicherungspolice handelt) bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen § 551 Abs 3 BGB. Gleichgültig, ob der Vermieter die vom Gesetz vorgeschriebene Anlageform gewählt hat oder nicht, ist er jedenfalls verpflichtet, die sich ergebenden Zinsen korrekt zu berechnen und dem Kautionskonto gutzuschreiben, also auch dann, wenn er keine Zinseinnahmen hatte. Der Umstand fehlender Zinseinnahmen ist dann nämlich vom Vermieter zu verantworten, der Mieter so zu stellen, wie wenn die Anlage der Kaution in der vom Gesetz vorgeschriebenen Art und Weise erfolgt wäre. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit, stehen aber dem Mieter zu § 551 Abs 3 Satz 3 BGB.

    Sie haben Anrecht auf die Zinsen während der gesamten Anlagedauer.

    http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/artikel/A153-Mietkaution.php schreibt

    Hat der Mieter des veräußerten Wohnraumes dem Vorvermieter eine Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die durch die Kautionsvereinbarung begründeten Rechte und Pflichten ein (§ 566a BGB). Der Erwerber rückt also an die Stelle des vormaligen Vermieters, so dass der Mieter am Ende des Mietverhältnisses vom Erwerber die gestellte Sicherheit verlangen kann.

    Die Haftung des früheren Vermieters ist subsidär. Das heißt, bei einem Vermieterwechsel nach der Mietrechtsreform (ab dem 01.09.2001) bleibt der frühere Vermieter auch weiterhin zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet, wenn der Mieter sie z.B. wegen zahlungsunfähig nicht vom Erwerber erlangen kann.
    Verlangt der Mieter vom Erwerber die Kaution, dann muss er beweisen, dass es er die Kaution auch geleistet hat oder er die Verpflichtung zur Rückzahlung übernommen hat.

    8 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (19. November 2011 um 15:38)

  • Hallo Claudia39,

    Beim Eigentumsübergang hat der Vorvermieter also die Kaution an den Neuvermieter übergeben. Hierzu gehörten natürlich auch die Zinsen.
    Ich bin selbst Vermieter und habe auch die Übersicht über die Zinsentwicklung.
    Ein bei der SSK Mönchengladbach am 01.10.1998 angelegter Betrag von 1200,00DM~613,55€ mit gesetzlicher Kündigung hätte am 30.09.2011 einen Bestand von 691,44€.
    Noch Fragen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!