Brauche Hilfe zum Mietvertrag

  • Guten Tag,
    da ich in arger Bedrängnis bin, hoffe ich, daß ich hier hilfreiche Tips bekomme. Da mein Anliegen viel Text benötigen würde, schreibe ich in Kurzform:
    Mietvertrag vor drei Jahren abgeschlossen. Es handelt sich um eine ETW.
    Klausel: Die Miete beträgt xx €
    2. Zusätzlich zur Miete zahlt der Mieter:
    a) für Heizung und Warmwasser eine Vorauszahlung in Höhe von 66 EUR monatlich.
    b) für die umlagefähigen Betriebskosten
    eine Vorauszahlung in Höhe von 62 EUR monatlich
    Die Jahresabrechnung war eine Kopie der Verwaltung, der Teil mit Verwalterkosten usw. war abgeschnitten. Separat wollte der VM noch die Grundsteuer erstattet haben.
    Ich hatte den VM seinerzeit darauf hingewiesen, daß ich aufgrund fehlender Detaillierung eigentlich gar keine NK zahlen muß, habe mich aber bereit erklärt, bis auf Versicherung und Grundsteuer alles zahlen werde. Da kein Verteiler-Schlüssel angegeben wurde, habe ich - wie es das Gesetz vorsieht - die Abrechnung auf qm umgerechnet, weil die Teilungserklärung nicht in Ordnung ist. Demnach müßte ich für 4 qm mehr zahlen. Die qm-Angabe in der Heizabrechnung ist ok.

    Desweiteren wurden einige Mängel ersichtlich, weshalb ich auf Anraten eines Anwalts die Geesamtmiete um 7 % gemindert hatte, weil der VM auf die Mängel nicht reagiert hat.

    Er hat dann mein NK-Guthaben mit der Minderung verrechnet, worauf ich die NK-Zahlung eingestellt habe auf Anraten meines Anwalts.

    Mein Vermieter hat mir dann vor ca. 1 Jahr eine Eigenbedarfskündigung geschickt, die aber vom Gericht abgeschmettert wurde, weil er die 5-Jahres-Frist nicht eingehalten hatte. Der VM hatte mir vor Vertragsabschluß mündlich vor Zeugen zugesichert daß nie eine Eigenbedarfskündigung erfolgen würde, sonst hätte ich niemals die verwahrloste Wohnung kernsaniert.

    Dann kam die fristlose Kündigung wegen nicht gezahlter Mietkosten. Lt. Gesetz ist man wegen Mietminderung kein Mietschuldner.

    Freitag war Gütetermin am Amtsgericht. Die Gegenseite schlug vor, daß ich alle Nebenkosten zahlen soll. Das sah ich nicht ein. Daraufhin meinte die Richterin, ich müsse zustimmen, weil sie sonst die Eigenbedarfskündigung wieder aufleben lasse und mir eine Räumungsklage zukommen lasse. Also mußte ich zustimmen. Dann verfügte sie noch, daß die NK nach Miteigentumsanteilen abgerechnet werden können. Mein Einwand, daß es doch nicht korrekt sei, daß bei den Heizkosten andere Wfl. als in der NK-Abrechnung genommen werden, interessierte sie überhaupt nicht.

    Als ich noch auf die Mängel zu sprechen kam, wies die Richterin das aus Zeitgründen einfach ab.

    Die Rechtsprechung sagt doch eindeutig, wenn keine Nebenkosten detailliert angegeben sind, sind auch keine zu zahlen. Kein Umlageschlüssel, Abrechnung nach qm. Kann eine Richterin das einfach so übergehen?
    Vielen Dank für die Hilfe und Entschuldigung für so viel Text.
    Gruß
    melocard

  • Zitat

    Desweiteren wurden einige Mängel ersichtlich, weshalb ich auf Anraten eines Anwalts die Geesamtmiete um 7 % gemindert hatte, weil der VM auf die Mängel nicht reagiert hat.

    Und du meinst, weil das hier nichts kostet, wirst du besser beraten?

    Zitat

    Als ich noch auf die Mängel zu sprechen kam, wies die Richterin das aus Zeitgründen einfach ab.

    Kann ich durchaus verstehen bei deinen hahnebüchenen Argumenten.

    Zitat

    Die Rechtsprechung sagt doch eindeutig, wenn keine Nebenkosten detailliert angegeben sind, sind auch keine zu zahlen.

    Quatsch! Und dein Anwalt hat dir sicherlich auch etwas anderes erzählt.

    Zitat

    Vielen Dank für die Hilfe

    Hilfe? Die kriegste beim Anwalt und den hast du bezahlt.

  • Verehrter arg Bedrängter,

    Sie können gegen den Urteilspruch bei der nächst höheren Instanz Einspruch geltend machen.
    Diesem Forum erklärt sich (ich darf wohl im Namen auch der anderen Mitglieder schreiben) nicht zuständig.

  • Hanebüchen und ausgesprochen unfreundlich finde ich Ihre Antwort. Nebenkosten werden im BGB § 556 geregelt:
    entrichten.
    Die rechtliche Grundlage bildet § 556 BGB - Vereinbarungen über die Betriebskosten; "Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten ....trägt".
    Was soll alles umgelegt werden?
    Um eine wirksame Nebenkostenvereinbarung zu treffen, mussten bisher alle Betriebskosten, die auf dem Mieter umgelegt werden sollten, detailliert im Mietvertrag aufgelistet werden.

    Und hier zum Umlageschlüssel
    § 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
    (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

    Es ging mir im wesentlichen um die Frage, ob ein Gericht gegen diese Gesetze verstoßen kann.

  • Zitat

    Sie können gegen den Urteilspruch bei der nächst höheren Instanz Einspruch geltend machen.

    Das wird wohl nicht funktionieren, denn ich nehme an, dass hier kein Verhandlungstermin mit Urteilsfindung stattgefunden hat, sondern die Seiten aufgerufen wurden, einen Vergleich zu finden/schließen. Und dieser Vergleich ist dann für beide Seiten bindend.

    Wer also beim ersten mündlichen Termin nicht aufpasst, oder einen Anwalt hat, der nicht richtig aufklärt, dem ist nicht zu helfen.

  • Zitat

    Die Rechtsprechung sagt doch eindeutig, wenn keine Nebenkosten detailliert angegeben sind, sind auch keine zu zahlen. Kein Umlageschlüssel, Abrechnung nach qm

    Und genau hier liegt der Denkfehler. Wenn Sie den entsprechenden Paragraphen weiter lesen steht dort auch:

    Zitat

    Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

    Bei einer Eigentumswohnung werden die nicht verbrauchsabhängigen Kosten nach den in der Teilungserklärung ausgewiesenen Miteigentumsanteilen abgerechnet. (siehe auch Wohnungseigentumsgesetz - WEG). Diese Miteigentumsanteile werden flächenorientiert ermittelt. Es ist demzufolge korrekt und auch durch den BGH abgesegnet, dass die mietvertraglich vereinbarten Kosten im Falle einer Vermietung den Mietern auch anhand der Miteigentumsanteile berechnet werden können und dürfen. Und ich gehe mal davon aus, dass der für Ihre Wohnung relevante Verteilungsschlüssel in der Ihnen vorgelegten Kopie der Abrechung des WEG-Verwalters enthalten ist. Insoweit hat die Richterin in Ihrem Fall völlig korrekt entschieden.

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