Mietvertrag kündigen

  • Hallo,

    Ich möchte so schnell wie möglich aus meinem Mietvertrag raus, in dem steht " Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um 6 Monate wenn es nicht mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Monats gekündigt wird" bezieht sich das nur auf die Verlängerung des Vertrages? Oder gewährt mir das ein Monatliches Kündigungsrecht?

    Vielen Dank schonmal
    m4nk

  • Das gibt es nur noch bei Uraltmietverträgen.

    Bei den neuen Verträgen gibt es einen solchen Automatismus nicht mehr und es käme nur die 3-monatige Kündigungsfrist in Frage.

  • hehe ja steht aber so da drin, deswegen bin ich auch etwas verwirrt.
    Ob da jetzt die 3-monatige Kündigungsfrist greift oder ob ich monatlich raus könnte.

  • Ähh ja, wenn Kolinum schon schreibt, dass ein derartiger Automatismus nur bei Uraltverträgen möglich ist, wäre es unter Umständen hilfreich zu erwähnen, wann Ihr Vertrag geschlossen wurden. Dies nur als Hinweis.

  • BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 230/09 -

    Mit dem am 1. Juli 1999 geschlossenen Mietvertrag sind die Parteien ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit (ursprüngliche Laufzeit bis zum 31. Juli 2004) eingegangen und haben zugleich wirksam bestimmt, dass sich dieses mangels Kündigung um jeweils fünf Jahre verlängert. Das bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes (1. September 2001) geltende Wohnraummietrecht eröffnete Mietvertragsparteien in § 565a Abs. 1 BGB aF die Möglichkeit, einen zeitlich befristeten Mietvertrag abzuschließen und eine Verlängerung des Mietverhältnisses bei unterbleibender Kündigung vorzusehen. Auch wenn das seit 1. September 2001 geltende neue Mietrecht keine entsprechende Regelung mehr vorsieht, berührt dies den Bestand befristeter Mietverträge mit Verlängerungsklauseln nicht, sofern sie vor dem 1. September 2001 wirksam abgeschlossen worden sind. Denn bei Mietverträgen, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes zustande gekommen sind, ist nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB die bis dahin geltende Bestimmung des § 565a Abs. 1 BGB aF weiterhin anzuwenden (vgl. etwa Senatsurteile vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04, NJW 2005, 1572, unter II 2 a aa; vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 257/06, NJW 2007, 2760, Tz. 8, 10; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 230/06, WuM 2007, 513, Tz. 7; vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07, NJW 2008, 1661, Tz. 17). Dass die Verlängerung der ursprünglichen Mietdauer erst nach dem 1. September 2001 erfolgt ist, ist hierfür unerheblich, denn durch die mangels Kündigung eintretende Verlängerung des befristeten Mietverhältnisses um einen bestimmten Zeitraum (hier: fünf Jahre) wird kein neues Mietverhältnis begründet, sondern das bestehende unverändert fortgesetzt (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2007, aaO, Tz. 11 m.w.N.).

  • danke erstmal für die infos ;)
    sorry hab das völlig überlesen, der Vertrag wurde dieses Jahr abgeschlossen^^


    Wenn der VM die schriftliche Kündigung nachweislich bis zum 3.11. erhält, kann sie zum 31.1.12 wirksam werden.

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