Mietvertrag über 1 Jahr?

  • Hallo,

    meine Mitbewohner und ich haben ein Problem. Im September 2009 sind wir zu 5 in eine Studenten-Wohnung eingezogen! Jeder hatt jedoch seinen eigenen Mietvertrag der eigtlich nur für ein Zimmer und Bad Küche.... gilt.

    Nun ist unser Studium nächstes Jahr fertig und wir würden gerne auf den 01.05.2012 kündigen.

    Nun wissen wir nicht, ob das möglich ist?

    Im Mietervertag stand: "Das Mietverhältnis beträgt ein Jahr bis Septermber 2010 und verlängert sich dannach um 1 Jahr. Kündigungsfrist sind 3 Monate."

    Das Problem war, dass sich keiner von uns darüber Gedanken gemacht hat das wir bereits im Mai fertig sind. Weil zu Begin noch vieles von Studium her unklar war.

    Zum Mietvertag ist noch zusagen, dass er eigentlich garkeine richtige Form einhält. Ich weiß nur nicht, ob das überhaupt gefordert ist.

    Deshalb die Frage: Ist es rechtens das wir auf Mai kündigen? Gibt es überhaupt 1 Jahres verträge die sich automatisch verlängern?


    Ich hoffe uns kann jemand weiterhelfen, denn sonst müssten wir jeder 800€ umsonst zahlen. Und wir haben von Mietrecht keine Ahnung!

    Es wäre super, wenn ihr das auch mit Gesetzen begründet könntet das wir etwas in der Hand haben!

    Grüße

  • MieterXYZ:

    "Im September 2009 sind wir zu 5 in eine Studenten-Wohnung eingezogen!
    So weit, so gut. Weshalb mit Ausrufezeichen?

    "wir würden gerne auf den 01.05.2012 kündigen."
    Was soll das denn heissen? Zum 30.04.2012?

    "Im Mietervertag stand: "Das Mietverhältnis beträgt ein Jahr bis Septermber 2010 und verlängert sich dannach um 1 Jahr."
    Aha, also bis Sept. 2011.

    "Kündigungsfrist sind 3 Monate."
    Siehe § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung

    "Weil zu Begin noch vieles von Studium her unklar war."
    ... und wohl immer noch ist: Rechtschreibung mangelhaft, Kalenderlesen ungenügend. Und Ihr habt studiert...? :(

    "Zum Mietvertag ist noch zusagen, dass er eigentlich garkeine richtige Form einhält. Ich weiß nur nicht, ob das überhaupt gefordert ist."
    Ein MV kann sogar mündlich abgeschlossen werden.

  • Zitat

    "Das Mietverhältnis beträgt ein Jahr bis Septermber 2010 und verlängert sich dannach um 1 Jahr. Kündigungsfrist sind 3 Monate."

    Mietverhältnisse können durchaus auf 1 bis 4 Jahre abgeschlossen werden, wenn ein beidseitiger Verzicht der Kündigung vereinbart wird. Dazu sind aber Regeln einzuhalten, die hier scheinbar nicht vorliegen. Also ist dies ein ganz normaler unbefristeter Mietvertrag, der mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden kann.

    Und eine stillscheigende Verlängerung ist auch nicht möglich, wie meine Vorredner bereits schrieben.

  • Hey danke für die Antworten!

    Und Berny solche Kommentare kannst du dir sparen. :rolleyes:

    Ich muss nochmal etwas korrigieren:

    "Das Mietverhältnis beträgt ein Jahr bis September 2010 und verlängert sich dannach immer um 1 Jahr. Kündigungsfrist sind 3 Monate."

    Unser Mieter meint daher, dass wir bis Ende September bleiben müssen.

    Ändert dies etwas? Können wir trotzdem auf den 30.04.2012 (danke Berny für die wichtige Aufklärung) kündigen?

    @ Mainschwimmer: Hast du mir einen Paragraphen der dies belegt?

    2 Mal editiert, zuletzt von MieterXYZ (18. Oktober 2011 um 16:19)

  • Ich glaube Mainschwimmer spricht hier den Staffelmietvertrag an, bei dem eine feste Mieterhöhung vereinbart wird, hier kann die ordentliche Kündigung für bis zu 4 Jahre ausgeschlossen werden. Dies scheint hier aber nicht der Fall zu sein.

    Für einen befristeten Mietvertrag nach § 575 BGB sind Voraussetzungen notwendig die hier nicht gegeben scheinen.

    Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,

    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden,

    3. oder die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    und damit gilt auch die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten bzw. genau Kündigung spätestens zum 3. Werktag für Ende des übernächsten Monats ... was eine Formulierung

    Nur meine Meinung

  • Zitat

    Ich glaube Mainschwimmer spricht hier den Staffelmietvertrag an, bei dem eine feste Mieterhöhung vereinbart wird, hier kann die ordentliche Kündigung für bis zu 4 Jahre ausgeschlossen werden. Dies scheint hier aber nicht der Fall zu sein.

    Nein, diesen Mietvertrag spricht Mainschwimmer nicht an. Per Formularvertrag kann der gegenseitige Kündigungsausschluss für längstens 4 Jahre abgeschlossen werden. Diese Möglichkeit wurde als Ersatz für den sogenannten Zeitmietvertrag geschaffen, weil letzterer nur noch als qualifizierter vertrag möglich ist:

    Mietrecht: Kndigungsverzicht

    Mietrecht: Zeitmietverträge, mietrechtliche Zulässigkeit

    MieterXYZ
    Ich habe geschrieben, dass hier ein ganz normaler unbefristeter Mietvertrag vorliegt, der mit einer 3 Monatsfrist gekündigt werden kann. Und automatische Verlängerungen von Mietverträgen sind auch schon lange nicht mehr möglich. Wenn dir diese Auskünfte nicht reichen, dann geh zu einem Anwalt.

  • Alles klar super! Dann trifft ja das genau auf uns zu:


    "Möglich sind auch "Verlängerungsoptionen" wie z.B. "Das Mietverhältnis verlängert sich um jeweils ein Jahr, sofern es nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt wird." - Diese Klausel wird auch im Bereich der Wohnungsmiete für Verträge nach altem Recht ( vor 01.11.2001) zulässig gehalten. Weitere Einzelheiten >>>> Verlängerungsklausel.

    Die Kündigungsfristen sind nach neuem Recht jedoch zwingend, d.h. zu Ungunsten des Mieters darf davon nicht abgewichen werden (3 Monate K-frist). Daher sind Verlängerungsklauseln in Verträgen die nach dem 01.11.2001 abgeschlossen wurden für Wohnraum in aller Regel wohl nicht mehr zulässig bzw. unwirksam."


    Gruß Mieter XYZ

  • MieterXYZ:

    "Und Berny solche Kommentare kannst du dir sparen. :rolleyes:"
    Weshalb sollte ich? Du lieferst ja genug Schwächen, bspw.:

    "Unser Mieter meint daher,"
    Ähem, Mieter?

    "... dass wir bis Ende September bleiben müssen."
    Nicht bleiben, sondern Miete bezahlen... (Denk' nach!).

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