Frage zum Mietvertrag

  • Hallo,

    endlich habe ich meine Traumwohnung gefunden. Mit dem Vermieter hatte ich bis jetzt nur eine mündliche Absprache. Er versicherte mir, dass ich den Mietvertrag bald zum Unterschreiben bekomme. Leider ist das bis jetzt nicht geschehen. Ich wohne seit knapp 2 Wochen in der neuen Wohnung und warte bis jetzt jeden Tag darauf. Natürlich habe ich die Miete bereits beglichen. Wie lange hat der Vermieter das Recht, den Vertrag hin aus zu zögern? Auf dieser Seite fand ich zu diesem Thema leider nichts.

  • Da kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, Ihnen aber Schlüssel übergeben wurden und sie auch Miete zahlen ist durch sog. konkludentes Handeln ein mündlicher Mietvertrag zustanden gekommen.

    Freuen Sie sich. Denn dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen, welche für Sie viel besser sind. Denn solche Dinge wie z.B. Nebenkosten, Schönheits- und Kleinreparaturen etc. dürfen zwar per Vertrag auf den Mieter umgelegt werden. Gibts aber keinen schriftlichen Vertrag, bleiben alle diese Pflichten beim Vermieter.

  • Wie lange hat der Vermieter das Recht, den Vertrag hin aus zu zögern?


    Freu' Dich, Andreas, diese Frage stellt sich nicht mehr.
    Aber lass' uns doch ruhig gelegentlich wisen, wie es weiter ging.
    Zusatz zu meinem Vorposter: Die Schlüsselübergabe bedeutet die Übergabe der Mietsache.

  • Hallo AndreasP,
    in aller Euphorie kann das man schon mal was uebersehen. Deshalb folgender Erfahrungshinweis.
    Da Sie bereits in der Wohnung wohnen und den Mietzins bezahlt haben, koennen Sie dies zur genauen Ueberpruefung Ihres Mietvertrags nutzen. Bei Unklarheiten fragen Sie Ihren Vermieter oder gegebenfalls hier im Forum nach.
    Sollten Sie kein Uebernahmeprotokoll haben, kann Ihn nur der Hinweis gegeben werden, dies noch nachzuholen. Damit koennen event. Unstimmigkeiten "in Zukunft" vermieden werden.

    Tipp: Ein Recht zur Verzoegerung ist mir nicht bekannt. Sowohl ist es nicht zum Nachteil, wenn Sie den schriftlichen Mietvertrag spaeter oder auch garnicht erhalten.
    Bewahren Sie sich einen Nachweis der ersten Mietzahlung sicher auf. Dies koennte spaeter sehr hilfreich sein, wenn es um den genauen Einzugsmonat geht. Z.B. wegen Mieterhoehungen, Bekoabrechnungen, Kautionverzinsung etc.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

  • Bewahren Sie sich einen Nachweis der ersten Mietzahlung sicher auf. Dies koennte spaeter sehr hilfreich sein, wenn es um den genauen Einzugsmonat geht. Z.B. wegen Mieterhoehungen, Bekoabrechnungen, Kautionverzinsung etc.


    Ausserdem sollte er ein Übernahmeprotokoll selbst anfertigen mit Zustandsbeschreibung, Fenster geputzt?, Mängelbeschreibung, Fotos mit Tageszeitung drauf, Zeugenbestätigung/en.

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