Kettenmietvertrag

  • Hallo zusammen,

    bin neu in diesem Forum und hoffe, daß ihr mir vielleicht helfen könnt.

    Mein Mietvertrag ist ein Kettenmietvertrag von 1996. Dieser verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn ich diesen nicht drei Monate vor Ablauf des Vertragsendes kündige. Die Kündigungsfristen sind gestaffelt nach Wohndauer. Da ich hier schon über zehn Jahre wohne, beträgt meine Kündigungsfrist 12 Monate. Aus finanziellen Gründen muss ich mich nun um eine günstigere Wohnung umsehen.

    Auf der Webside des DMB Zossen habe ich gelesen, daß man schriftlich 2 Monate vor Vertragsende eine Umwandlung des Vertrages in einen unbefristeten Vertrag verlangen kann.
    Gilt das nur für rein befristete Verträge oder auch für meinen?

    Habt ihr davon schon mal etwas gehört, denn nirgendwo sonst habe ich das bis jetzt gelesen.

    Vielen Dank im Voraus

    Gruß Hannia

  • Hallo Hannia,

    "Mein Mietvertrag ist ein Kettenmietvertrag von 1996. Dieser verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn ich diesen nicht drei Monate vor Ablauf des Vertragsendes kündige."
    'Kettenmietvertrag' - noch nie gehört. Was Du hast, ist ein Wohnungsmietvertrag. Die genannte Klausel ist aus einem Gewerbemietvertrag und deshalb ungültig.
    Für Dich ist § 573c BGB massgeblich: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Das heisst: Wenn Dein VM die schriftliche original unterschriebene Kündigung nachweislich bis zum Mittwoch, 05.10.2011, bekommt, kann die Kündigung zum 31.12.2011 gelten.

  • Hallo Hannia,
    da Sie einen Mietvertrag von 1996 haben ist dieser Vertrag in der Regel noch nach den "alten" Mietrechtbestimmungen zustande gekommen. Da waren solche Ketten - Zeitmietvertraege nicht unbekannt. Und das kann bedeuten, dass Sie sich an diese Vereinbarungen halten sollten.
    Fazit:
    Wenn Sie vor Ablauf der zeitlichen Befristung aus den Mietvertrag ausziehen moechten und somit das Mietverhaeltnis beenden, haben Sie eventuell folgende Moeglichkeiten.
    1. Sie vereinbaren mit den Vermieter einen sog. Aufhebungsvertrag wo Sie dann gemaess Absprache den Auszugstermin vereinbaren. Der Vermieter kann muss aber nicht zustimmen.
    2. Wenn Sie in Ihren Mietervertrag eine Klausel finden, in der Sie einen Nachmieter stellen duerfen, dann besteht folgende Moeglichkeit. Der neue Mieter ist bereit in den laufenden Mietvertrag einzusteigen und der Vermieter stimmt zu.
    In ganz bestimmten Ausnahmen Situation benoetigen Sie die Klausel im Mietvertrag nicht. Welchen das sind, kann Ihnen ein fachkundiger Anwalt besser beantworten.
    3. Sie koennen sich eventuell auf ein Sonderkuendigungsrecht berufen. Und zwar dann, wenn Ihr Vermieter die Miete erhoeht.
    4. Oder der Zustand Ihrer Wohnung ist so schlecht das Gesundheitgefahren drohen, dann kann das Mietverhaeltnis event. fristlos gekuendigt werden. ( Bitte beachten, das Sie Ihren Vermieter den Mangel vorher schriftlich mit Nachweis Anzeigen sollten )
    5. Und eine Moeglichkeit der ausserordentlichen Kuendigung koennte auch bei der Versagung zur Untermiete erfolgreich sein. ( Bei Bedarf dann am besten schriftlich mit Nachweis anfragen )

    Und gemaess Ihrer Darstellung der "Umwandlung" laesst es sich vermuten, dass die Umwandlungsmoeglichkeit fuer den neuen qualifizierte Mietvertraeg gilt.
    Dabei sollte der Mieter dann 4 Monate vor Vertragsende beim Vermieter anfragen, ob sein ( Vermieter ) Kuendigungsgrund noch besteht. Wenn dieser nicht mehr besteht, dann wandelt sich dieser Mietvertrag in ein unbefristeten um. ( Dies ist nicht fuer Altvertraege )

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

    3 Mal editiert, zuletzt von Bokiwi (4. Oktober 2011 um 20:08)

  • Korrektur meines ersten Beitrages:

    Unter einem sog. Kettenmietvertrag versteht der Jurist einen Mietvertrag, dessen Dauer bis zu einem näher bezeichneten Tag bestimmt ist und sich (jeweils) verlängert, wenn er nicht (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) gekündigt wird.

    Zwar sind solche Kettenmietverträge seit der Mietrechtsreform 2001 aufgrund unzulässiger Befristung i.S.d. § 575 BGB nicht mehr wirksam vereinbar, jedoch verbleibt es für Alt- Mietverträge (Mietvertrag vor dem 1.9.2001 geschlossen) bei der wirksamen Befristung.

    Damit kann dieses Mietverhältnis jeweils lediglich zu dem vertraglich bestimmten Zeitpunkt gekündigt werden, wobei sich dann wiederum die Frage stellt, ob dann die von der Mietdauer unabhängige 3-monatige Kündigungsfrist zur Anwendung kommen kann. Dies wird von Rechtsgelehrten überwiegend abgelehnt.

    Es dürfte gelten: Auf sog. Kettenmietverträge ist das Änderungsgesetz zum Einführungsgesetz des BGB nicht anwendbar.

    2 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (4. Oktober 2011 um 21:06)

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