Schäden durch Vormieter werden nicht beseitigt - Mietminderung?

  • Hallo,

    ich bin vor zwei Wochen, bzw. zum 29.08., in meine neue Wohnung gezogen. Diese wurde vom Vormieter in einem teilweise erschreckenden Zustand zurückgelassen. Wasserschäden etc. wurden beseitigt, viele andere Sachen aber nicht.
    Folgende Dinge sind besonders nervig:

    -Im Badezimmer waren die Fugen sowie das Silikon verschimmelt. Das wurde teilweise entfernt, allerdings unprofessionell und nur die Fugen, die nicht mit Silikon voll sind. Das Silikon ist weiterhin teilweise verschimmelt. Bei der Wohnungsbesichtigung wurde uns mehrmals - natürlich leider nur mündlich - versichert, dass dies bis zum Einzug in Ordnung gebracht werden sollte. Wurde es nicht.
    -Das Waschbecken tropft, hat einen großen Sprung und auch hierbei ist das Silikon an den Rändern verschimmelt. Der Vormieter hat ein neues Waschbecken in den Flur gestellt - angebracht hat es bisher niemand, auch das tropfende Wasser stellt niemand ab. Hier wurde uns ebenfalls versichert, dass das Waschbecken mit allem drum und dran zum Einzug gemacht wäre.
    -Der Vormieter hatte seinen Internetvertrag nicht gekündigt. Damit war die Leitung noch belegt und unser Vertrag, den wir aus der alten Wohnung mitgenommen hatten, konnte nicht auf die neue Wohnung übertragen werden. Wir waren daher gezwungen, mangels Festnetz teure Handy-Telefonate zu tätigen und uns einen teuren Internet-Stick für den Laptop zu kaufen, damit wir das Internet nutzen konnten. Natürlich müssen wir den alten Vertrag aber in der Zeit weiter bezahlen, da der Umzug ja eigentlich schon längst hätte erfolgen sollen. Vom Vormieter haben wir die mündliche Zusage, uns 50€ als Unkosten-Entschädigung dafür zu überlassen, natürlich hat er sich aber seitdem nicht mehr gemeldet. Laut meinem Internet-Unternehmen hat der Vormieter sich mittlerweile abgemeldet, durch die Verspätung haben wir aber einen halben Monat lang keinen Anschluss gehabt, der uns demnach anderweitig in Rechnung fiel.

    Inwiefern haben wir hier das Recht auf Mietminderung bzw. Anspruch auf Schadensersatz bzgl. Internet/Telefon?
    Wir hatten seit dem Einzug mehrere Termine vom Vermieter genannt bekommen, zu denen das mit dem Schimmel und dem Waschbecken spätestens gemacht sein sollte, es geschah aber nie etwas. Momentan haben wir kommenden Montag als nächste Deadline. Sollte bis dahin wieder nichts passieren, verliere ich langsam die Geduld.

    Was ich momentan überlege zu machen ist, eine Mietminderung anzukündigen und ab der nächsten Zahlung durchzuführen sowie die nächste Zahlung einmalig weiterhin um den Betrag zu reduzieren, den wir aufgrund des belegten Internet-Anschlusses mehr ausgeben mussten.

    Kann ich das rechtlich so machen? Habe ich überhaupt Anspruch auf Schadensersatz bzgl. des belegten Telefonanschlusses? Mir wurde mehrfach gesagt, der Vermieter sei gesetzlich verpflichtet, uns eine freie Internet/Telefon-Leitung bereitzustellen. Stimmt das so? Wenn hier ein Grund für eine Mietminderung vorliegt, um wie viel Prozent dürfte ich die Miete reduzieren?

    Vielen Dank an alle, die mir weiterhelfen können, ich kenne mich leider mit den rechtlichen Grundlagen gar nicht aus!

  • Sagen wir mal so: Für Verträge die ein Dritter (Vormieter) mit irgendwelchen Anbietern geschlossen hat, kann der Vermieter nicht verantwortlich gemacht werden. Denn darauf hat dieser absolut keinen Einfluss. Wenn überhaupt kann hier nur der Vormieter zur Rechenschaft gezogen werden.

    Allerdings verstehe ich das Problem an sich nicht. Denn soweit mit bekannt, sind entsprechende Verträge in der Regel an eine Person und nicht an eine Wohnung gebunden. Da wird Euch wohl Euer Telefon- bzw. Internetanbieter sprichwörtlich 'einen Bären aufgebunden' haben.

    Was die übrigen, hier geschilderten Mängel betrifft, für deren Beseitigung ist Euch gegenüber der Vermieter verantwortlich. Aufgrund der Art der Mängel wird eine Mietminderung allerdings nur gering ausfallen können. Hier wäre sicherlich das Mittel der 'Selbsthilfe' der geeignetere Weg.

    Siehe auch: Wohnungsmangel Beseitigung Selbsthilfe

  • BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Damit müssen Sie leider Ihre angedachte Mietminderung zu Grabe tragen. Die Mangel waren Ihnen bereits vor Unterzeichnung bekannt und haben das auch wissentlich in Kauf genommen.

  • Zitat

    Mir wurde mehrfach gesagt, der Vermieter sei gesetzlich verpflichtet, uns eine freie Internet/Telefon-Leitung bereitzustellen. Stimmt das so? Wenn hier ein Grund für eine Mietminderung vorliegt, um wie viel Prozent dürfte ich die Miete reduzieren?

    Glauben Sie allen Unsinn, den man Ihnen erzählt?

  • Der Vermieter muß Ihnen lediglich eine Anschlußmöglichkeit für Ihr Telefon zur Verfügung stellen.
    Er ist nicht für die Vertragsgestaltung zwischen Mieter und Telefongesellschaft zuständig oder verantwortlich.
    Denken Sie einfach mal etwas logisch.

  • Allerdings verstehe ich das Problem an sich nicht. Denn soweit mit bekannt, sind entsprechende Verträge in der Regel an eine Person und nicht an eine Wohnung gebunden. Da wird Euch wohl Euer Telefon- bzw. Internetanbieter sprichwörtlich 'einen Bären aufgebunden' haben.

    Niemand hat mir "einen Bären aufgebunden". Solange der Vertrag vom Vormieter nicht gekündigt ist, ist die Leitung, die zu meiner Wohnung gehört, bei der Telekom noch belegt - nämlich von eben diesem Vormieter. Demnach kann mein Anbieter die Leitung bei der Telekom nicht für mich freischalten lassen.

    Glauben Sie allen Unsinn, den man Ihnen erzählt?

    Leider hab ich das geglaubt, ja ... Haben mir am Telefon des Internetanbieters zwei verschiedene Berater erzählt, deswegen hatte ich gehofft, dass das stimmt ... Wenn dem natürlich nicht so ist, kann ich ja jegliche Ansprüche bzgl. Internet/Telefon vergessen, außer beim Vormieter - der sich wohl nie wieder bei uns melden wird.

    BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Damit müssen Sie leider Ihre angedachte Mietminderung zu Grabe tragen. Die Mangel waren Ihnen bereits vor Unterzeichnung bekannt und haben das auch wissentlich in Kauf genommen.

    Ja, mir waren die Mängel zwar vor der Unterzeichnung bekannt, aber wir sind nur eingezogen, weil uns versichert wurde, dass die Mängel bis zum Einzug beseitigt sein würden! Hab ich da trotzdem keine Chance auf irgendwelche Entschädigungen? Hätte ich mir das schriftlich geben lassen müssen, dass das bis zum Einzug gemacht ist? Oder was hätte ich sonst machen können, um jetzt nicht so schlecht dazustehen?

  • Der Vermieter muß Ihnen lediglich eine Anschlußmöglichkeit für Ihr Telefon zur Verfügung stellen.
    Er ist nicht für die Vertragsgestaltung zwischen Mieter und Telefongesellschaft zuständig oder verantwortlich.
    Denken Sie einfach mal etwas logisch.

    Mir wurde halt gesagt, dass der Vermieter mir eine _FREIE_ Anschlussmöglichkeit zur Verfügung stellen muss. Dass er den Vertrag nicht schließt, ist mir klar, aber der Anschluss ist nunmal nicht frei. Hab ich da falsche Informationen bekommen?

  • "so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält."

    Der Vermieter kann Ihnen sonstwas versichern.
    Wenn Sie keinen "Vorbehalt" vorweisen können ist alles nur Schall und Rauch.

    Das war mein letzter Beitrag zum Thema. Wenn Sie dennoch anderer Meinung sind, sollten Sie sich professionelle Hilfe beim Rechtsanwalt einholen.

  • "so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält."

    Der Vermieter kann Ihnen sonstwas versichern.
    Wenn Sie keinen "Vorbehalt" vorweisen können ist alles nur Schall und Rauch.

    Das war mein letzter Beitrag zum Thema. Wenn Sie dennoch anderer Meinung sind, sollten Sie sich professionelle Hilfe beim Rechtsanwalt einholen.

    Sorry, falls es so rüber kam, als wäre ich "anderer Meinung". Ich hab einfach nur keine Ahnung von dem ganzen rechtlichen Hintergrund und wollte mich bestmöglich informieren.
    Danke für die Hilfe! Auch wenn ich mir natürlich andere Antworten erhofft hätte.

  • chuliozet:

    "Diese wurde vom Vormieter in einem teilweise erschreckenden Zustand zurückgelassen. Wasserschäden etc. wurden beseitigt, viele andere Sachen aber nicht.
    -Im Badezimmer waren die Fugen sowie das Silikon verschimmelt. Das wurde teilweise entfernt, allerdings unprofessionell und nur die Fugen, die nicht mit Silikon voll sind. Das Silikon ist weiterhin teilweise verschimmelt. Bei der Wohnungsbesichtigung wurde uns mehrmals - natürlich leider nur mündlich - versichert, dass dies bis zum Einzug in Ordnung gebracht werden sollte. Wurde es nicht.
    -Das Waschbecken tropft, hat einen großen Sprung und auch hierbei ist das Silikon an den Rändern verschimmelt. Der Vormieter hat ein neues Waschbecken in den Flur gestellt - angebracht hat es bisher niemand, auch das tropfende Wasser stellt niemand ab. Hier wurde uns ebenfalls versichert, dass das Waschbecken mit allem drum und dran zum Einzug gemacht wäre.
    Wir hatten seit dem Einzug mehrere Termine vom Vermieter genannt bekommen, zu denen das mit dem Schimmel und dem Waschbecken spätestens gemacht sein sollte, es geschah aber nie etwas."

    Entschuldige...: Wer hat Dich gezwungen, diese Bruchbude anzumieten?

  • Einfachste Möglichkeit und wohl auch die schnellste und nervenschonendste: die Silikonfugen mal Mit Chlor oder Wasserstoff bearbeiten; das Waschbecken selber anbringen, das ist wirklich keine Kunst: altes Waschbecken abmontieren (Schraubmuttern unten drin lösen, Becken von der Aufhängung nehmen, neues Becken auf die Aufhängung stecken, Muttern wieder drauf). Neuen Wasserhahn kaufen, alten rausnehmen, neuen reinmachen. Dann Silikon zwischen Wand und Becken packen. Nötig ist eigntl nur eine gute Zange o.ä.
    Lg Melanie

  • Zitat

    Niemand hat mir "einen Bären aufgebunden". Solange der Vertrag vom Vormieter nicht gekündigt ist, ist die Leitung, die zu meiner Wohnung gehört, bei der Telekom noch belegt - nämlich von eben diesem Vormieter. Demnach kann mein Anbieter die Leitung bei der Telekom nicht für mich freischalten lassen.

    Finde ich reichlich merkwürdig. Wie kann es denn dann sein, dass z.B. Internetverträge nicht gekündigt werden können, wenn ein Teilnehmer seine Wohnung wechselt, sondern diese an die einst abgeschlossene Vertragslaufzeit gebunden sind, selbst wenn der entsprechende Anbieter diesen in der neuen Wohnung keinen Anschluss zur Verfügung stellen kann?. Ich vermute eher dass die Telekom hier einfach wieder mauert, da ein anderer Anbieter im Spiel.

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