Heizfläche ungleich wirtschaftl. Nutzfläche???

  • Guten Tag miteinander.

    Ich habe folgendes Problem:

    In meiner Nebenkostenabrechnung ist die Gesamtwohnfläche mit 477m² ausgewiesen, wobei die beheizte Fläche 494m² beträgt.

    Erklärung des Vermieters:
    Die kleine Wohnung im Nebengebäude wurde jetzt aus der wirtschaftlichen Nutzung herausgenommen, da das Gebäude langfristig für den Abriss vorgesehen ist(wird seit ca. 1996 nicht mehr bewohnt).
    Die Wohnung wird noch mit Wärme versorgt, um Frostschäden an Gebäude und den Wasserleitungen zu vermeiden.

    Meine Wohnung ist 36m² groß und ich habe natürlich meinen 50%igen Anteil an den Grundheizkosten zu tragen.

    Ich sehe allerdings nicht ein, für für ein Gebäude, das für den Abriss vorgesehen ist, meinen Heizkostenanteil zu entrichten.

    Was mir am einfachsten erschien:

    Ich habe daraufhin meiner Nebenkostenabrechnung die 494m² beheizte Fläche zugrunde gelegt und meinen Anteil daran neu berechnet, der Vermieter besteht allerdings weiterhin auf seine ursprüngliche Forderung.

    Was kann ich da machen, bzw. wo ist dieses Problem geregelt?
    Im Internet und auch auf dieser Seite bin ich nicht schlauer geworden.

    Vielen Dank für Antworten schon einmal im Voraus,
    Gruß mieterfl

  • Hallo mieterfl,

    "In meiner Nebenkostenabrechnung ist die Gesamtwohnfläche mit 477m² ausgewiesen, wobei die beheizte Fläche 494m² beträgt."
    Also ein Unterschied von lediglich gut 3,5%.

    Mit der Erklärung des VM bin ich nicht einverstanden: "Die kleine Wohnung im Nebengebäude wurde jetzt aus der wirtschaftlichen Nutzung herausgenommen, da das Gebäude langfristig für den Abriss vorgesehen ist(wird seit ca. 1996 nicht mehr bewohnt).
    Die Wohnung wird noch mit Wärme versorgt, um Frostschäden an Gebäude und den Wasserleitungen zu vermeiden."
    Warum, spielt keine Rolle. Fakt ist, dass sie existiert und bei der Betriebskostenabrechnung als von einer(!) Person bewohnt zu berücksichtigen ist: sie zählt als Leerstand, und sowas ist gang und gäbe.

    "ich habe natürlich meinen 50%igen Anteil an den Grundheizkosten zu tragen."
    Falsch: Bei ab dem 1.1.2009 beginnenden Abrechnungszeiträumen sind Heizkosten zu 30% auf die Nutzflächen und zu 70% auf die Verbräuche anzurechnen gem §7 HKVO 2009.
    Also zwei Fehler in der HK-Abrechnung.

    2 Mal editiert, zuletzt von Berny (7. September 2011 um 23:45)

  • Zitat

    In meiner Nebenkostenabrechnung ist die Gesamtwohnfläche mit 477m² ausgewiesen, wobei die beheizte Fläche 494m² beträgt.

    Die Gesamtwohnfläche ist maßgebend, unabhängig davon, ob diese genutzt wird oder nicht. Dazu zählt auch die leerstehende Wohnung im Nebengebäude. Wenn diese die Größe der Differenz zwischen den beiden Größenangaben ist (wie ich das herauslese)sind diese bei der Gesamtwohnfläche zu berücksichtigen. 477 m² + 17 m²(Nebengebäude) = 494 m² wäre dann die Gesamtwohnfläche.

    Zitat

    Ich habe daraufhin meiner Nebenkostenabrechnung die 494m² beheizte Fläche zugrunde gelegt und meinen Anteil daran neu berechnet, der Vermieter besteht allerdings weiterhin auf seine ursprüngliche Forderung.

    Ob die Regelung 50:50 oder 70:30 anzuwenden ist erfahren Sie in der "Betriebskostenverordnung"; da gibt es noch einige Ausnahmen von der generellen Regelung 70:30. Oft liegt es aber an der Unwissenheit der Vermieter die richtige Verteilung anzuwenden.

    Dann widersprechen Sie der Forderung.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (8. September 2011 um 08:55)

  • Hallo Kolinum,

    darf ich da etwas zurechtrücken?

    "Die Gesamtwohnfläche ist maßgebend, ....
    ... bei der Gesamtwohnfläche zu berücksichtigen. 477 m² + 17 m²(Nebengebäude) = 494 m² wäre dann die Gesamtwohnfläche."
    Grundsätzlich richtig, aber ersetze Gesamtwohnfläche durch Gesamtnutzfläche (können ja auch Büroräume dabei sein).

    "Ob die Regelung 50:50 oder 70:30 anzuwenden ist erfahren Sie in der "Betriebskostenverordnung";"
    Nein, sondern in der

    >>Heizkostenverordnung - Heizkosten VO

    Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten im Originaltext
    Neufassung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115), in der ab 01. März 1989 geltenden Fassung.
    Mit Ausfertigungsdatum 02.12.2008 ist die "Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung" am 10.12.2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Somit hat die neue Heizkostenverordnung Gültigkeit für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 01. Januar 2009 beginnen. Nachfolgend finden Sie den offiziellen Verordnungstext mit allen Änderungen:<<
    >>- § 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
    (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden.<<

    "da gibt es noch einige Ausnahmen von der generellen Regelung 70:30."
    Siehe hierüber hinter dem Unterstrichenen.

    "Oft liegt es aber an der Unwissenheit der Vermieter die richtige Verteilung anzuwenden."
    Richtig.

    "Dann widersprechen Sie der Forderung."
    Richtig, mit Hinweis auf die HKVO 2009.

    2 Mal editiert, zuletzt von Berny (8. September 2011 um 14:09)

  • Vielen Dank erst einmal für die schnellen Antworten.

    Mit meiner Berechnung lag ich demnach ja scheinbar richtig.
    Zum Verteilungsschlüssel der Heizkosten hann ich nur sagen, dass die Firma Techem mit der Abrechnung beauftragt ist. Diese Abrechnung wird mir vom Vermieter auch nur im Original weitergeleitet.
    Wir werden von den Stedtwerken mit Fernwärme versorgt.
    § 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme gilt demnach ja nicht wenn ich das jetzt richtig deute.

    Ein Problem habe ich jetzt allerdings noch:
    Mein Vermieter hat mir angedroht, sollte ich den Differenzbetrag zu seiner Forderung nicht zahlen, so würde er mir diesen am Ende des Mietverhältnisses mit meiner Kaution verrechnen.
    Ist das eigentlich rechtens?

  • mieterfl:

    "§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme gilt demnach ja nicht wenn ich das jetzt richtig deute."
    Wie bitte?

    "Ein Problem habe ich jetzt allerdings noch:
    Mein Vermieter hat mir angedroht, sollte ich den Differenzbetrag zu seiner Forderung nicht zahlen, so würde er mir diesen am Ende des Mietverhältnisses mit meiner Kaution verrechnen.
    Ist das eigentlich rechtens?"
    Ich würde der Betriebskosten- bzw. Heizkosten-Abrechnung erst mal schriftlich nachweislich widersprechen und die Reaktion abwarten.

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