Fristlose Kündigung angedroht

  • Hallo,
    meine Vermieterin hat mir fristlos gekündigt, ich solle bis zum WE ausziehen.
    Meine Frage ist, wieviel Zeit muß mir gewährt werden, für's Ausziehen ? Also die eine oder andere Woche werde ich realistisch gesehen benötigen für die Suche, die ich sofort gestartet habe (Anzeige etc.) und kann nicht innerhalb paar Tage eine neue Whg. finden. Wenn ich Glück habe, klappt es vielleicht in 1-2 Wochen.

    Es lag keine Kündigung/Abmahnung jemals vor. Der Mietvertrag ist uralt, noch mit vorigem Vermieter abgeschlossen, wurde nie erneuert, auch nicht nach zig Anfragen, dass sie das doch bitte tun soll. Sie dachte sich sicherlich, kein Vertrag, dann kann ich wenn ich will auch leichter vor die Türe setzen!? Nehm ich an, geht auch so rum, bei den anderen Mietern. Wo auch viel Ärger mit ihr ist, da ist sie für bekannt, dass ein Umgang mit ihr sehr schwierig & kompliziert ist, sie ist sehr launenhaft, hält sich an nichts, kümmert sich um nichts usw. Ich weiß, das heißt alles nichts, an Gesetze muß sich trotzdem jeder halten, Mieter sowie Vermieter.

    Es ist alles nur mündlich ausgesprochen worden (fristlose Kündigung).
    Hab gesagt, Sie muß sich auch an Gesetze & Fristen halten und die Kündigung termingerecht aussprechen, das interesiere sie nicht & sie wird nun Nachdruck machen und mich nächste Tage halt rauswerfen.

    Was kann ich tun, was ratet Ihr mir ? Sie hört auf nix, droht & droht, Schlösser auszuwechseln etc.
    Wie sieht's damit aus, wenn das passiert, was hat man dann zu tun ? Polizei ? Schlüsseldienst (wohl auf eig. Kosten erstmal, nehm ich an) ?

    LG & vielen Dank Euch im Voraus !

    Dora

  • Aus "Mietrechtslexikon"
    Das bedeutet, dass die fristlose Kündigung des Vermieters nur wirksam ist, wenn sie sich auf einen im Mietrecht genannten Kündigungsgrund stützt (siehe unten) . Ist keine der gesetzlichen Begründungen zutreffend, so kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht wirksam kündigen.

    Der zur Kündigung führende wichtige Grund muss im Kündigungsschreiben angegeben werden § 569 Abs 4 BGB. Ohne die Angabe von Gründen ist die Kündigung unwirksam.

    Kündigungsgründe:
    Es muss ein gesetzlich anerkannter Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen. Ein solcher Grund für den Vermieter, fristlos zu kündigen, kann insbesondere in den folgenden 3 Fällen bestehen. Danach kann der Vermieter insbesondere kündigen, wenn......

    (1) ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache (Wohnung) durch den Mieter vorliegt § 543 Abs 2 Nr 2 BGB.
    (2) Zahlungsverzug (laufende Mietzahlungen) des Mieters § 543 Abs 2 Nr 3.
    (3) Störung des Hausfriedens und andere wichtige Gründe § 569 Abs 2 BGB.

    Auch eine fortdauernde laufende unpünktliche Mietzahlung kann einen Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB darstellen.

    3 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (1. September 2011 um 08:32)

  • Zitat

    Es ist alles nur mündlich ausgesprochen worden (fristlose Kündigung).

    Wenn damit die Kündigung einer Wohnung gemeint ist, dann ist das nur dummes Geschwätz von der VM!

    Kündigungen müssen immer schriftlich begründet werden, damit der Mieter die Möglichkeit zum gezielten Widerspruch hat.

    Und genau so wichtig, der "alte" Mietvertrag ist immer noch gültig, man braucht keinen neuen Vertrag, wenn der Vermieter gewechselt hat. Meist sind nämlich die alten Mietverträge für die Mieter besser als die neuen.

  • Habe aber doch noch mal eine Frage.
    Selbst wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen "würde" - wieviel Zeit muß man dem fristlos gekündigen gewähren ? Da ja so gut wie niemand schafft innerhalb 3-4 Tage eine Whg. zu finden & auszuziehen.
    Vermieterin besteht halt auf die (mündliche!) fristlose Kündigung, also sie sagt zu mir, diese gilt für Sie und WE würde Sie das Schloß austauschen, um Nachdruck zu machen.

    Was macht man dann, falls das wirklich passiert ???
    Ich such ja nun schon mit Hochdruck andere Whg., aber so 1-2 Wochen werd ich im schnellsten Fall ggf. doch brauchen, um Whg. zu finden und umzuziehen.

    Wäre nochmal sehr dankbar, für Euren Rat !
    Vielen lieben Dank im Voraus schon mal.
    LG,
    Dora

  • Schloß tauschen geht nicht. Das wäre Hausfriedensbruch und da sollten Sie sofort die Polizeit alarmieren und notfalls mit einem Schlüsseldienst öffnen lassen.

  • Aber was heißt fristlose Kündigung ganz genau ? Dass man wirklich direkt morgen ausziehen muß ?
    Mußt das auch auf jeden Fall schriftlich passieren, mündlich gilt da nicht ?
    Ich meine, wer macht oder schafft das schon als Mieter von heut auf morgen, es sei denn es ist umgehend eine neue Whg. zur Verfügung ? Was ist denn, wenn man halt ein paar Tage oder auch 1-2 Wochen für den kurzfristigen Umzug braucht ??
    LG

  • Zitat

    Mußt das auch auf jeden Fall schriftlich passieren, mündlich gilt da nicht ?

    Warum list du den Beitrag von Kolinum um 06:26 und meinen von 09:35 nicht, da steht es doch. Warum stellst du fortwährend Fragen, aber liest die Antworten nicht?

    Könnte es sein, dass die Kündigung berechtigt ist, aber du traust dich nicht, die Wahrheit zu schreiben?

  • Selbst wenn es einen Grund gibt: Mündlich kündigen geht nicht. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

    Und fristlos heißt auch ohne Frist. Der Vermieter kann dann also tatsächlich die sofortige Räumung verlangen. Da dies in der Praxis aber unrealistisch ist, gewährt man meißtens noch eine Frist von 10-14 Tagen (muss aber nicht).
    Allerdings braucht es einen Grund, den die Vermieter -deine vorsichtigen Formulierung nach zu deuten- wahrscheinlich hat.

    Bei Zahlungsverzug kannst du eine (gültige, schriftliche) Kündigung übrigens abwenden, indem du jetzt schnell noch zahlst.

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