Regenwasserschäden weil Dach undicht. Unsere Schuld?

  • Guten Tag,
    beim letzten starken Gewitter hat es durch die Decke bei uns reingetropft, dabei ist die Tapete als auch der Teppich nass geworden (Wir wohnen übrigens im letzten Stockwerk). Daraufhin hab ich bei der Hausverwaltung angerufen. Die Dame meinte, dass sie einen Dachdecker schicken wird, der diese Mängel beseitigen wird. Dies ist auch geschehen, nun sollte ich nochmal anrufen, wenn die Tapete wieder trocken ist, damit sie den Maler schicken kann. Aber was ist mit dem Teppich? Ich hab danach gefragt, ob sie den Teppich ersetzen werden, daraufhin meinte sie, dass das nicht ihr Problem sei, ich soll meine Hausratversicherung anrufen und das mit denen klären. Da angerufen meinte man, dass Regenwasserschäden nicht in der Hausratversicherung mit drin sind, sondern nur Leitungswasserschäden.

    Was soll ich nun tun? Muss ich den Teppich selbst ersetzen?

    Ich bedanke mich im Voraus für eure Hilfe

  • Der Teppich riecht jetzt ziemlich streng


    ... und Dir ist es bis jetzt noch nicht gelungen, den Teppich draussen auf der Leine zu trocknen?
    Und wie sieht denn der Fussboden unter dem Teppich aus?

  • Vielleicht bringt das ein wenig Klarheit. Es wäre auch naheliegend.

    Aus"http://www.pro-wohnen.de"

    Im Mai 2010 entschied das Landgericht Duisburg, dass ein Vermieter bei einem Wasserschadens nicht automatisch seinem Mieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist. Grundsätzlich gibt es nämlich keine Pflicht seitens des Vermieters, dass er regelmäßig die Wasserrohre inspizieren muss ("somit muß der Vermieter auch nicht eine regelmäßige Inspektion der Dachhaut vornehmen."). Im verhandelten Fall war in der Wohnung eines Mieters ein Wasserschaden entstanden. Dieser beruhte auf der Undichte einer Wasserrohrleitung. Während der Zeit der Instandsetzung war die Wohnung des Mieters nicht bewohnbar, sodass der Mieter Schadensersatz vom Vermieter verlangte.

    Er hatte keinen Erfolg, denn das Duisburger Landgericht verneinte einen Schadenersatzanspruch des Mieters. Der Mieter hätte gemäß dem § 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB bei einem Mangel der von ihm gemieteten Räume nur dann einen Schadenersatzanspruch, wenn der Vermieter für den Mangel verantwortlich gemacht werden kann. Da im konkreten Fall seit Jahren keine Schäden an den Wasserrohrleitungen entstanden sind und der Vermieter ohne eine besondere Veranlassung auch keine Überprüfungen der Rohrleitungen vornehmen muss, ist kein Schadensersatzanspruch gegeben. Der verklagte Vermieter war nicht in der Pflicht, ohne eine besondere Veranlassung die Wasserrohre regelmäßig zu inspizieren (LG Duisburg, Urteil v. 18.05.10, Az. 13 S 58/10).

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (29. August 2011 um 18:34)

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