Kein Anschluss/Loch für Deckenlampen in allen 3 Zimmern? Was nun?

  • Hallo,

    nachdem wir letzten Monat unsere alte Wohnung gekündigt haben und auch schon eine neue gefunden und den Mietvertrag unterschrieben haben waren wir heute Nachmittag nochmals in unserer neuen Wohnung, zum Ausmessen etc.
    Wir haben für 2 Stunden den Schlüssel von der Immobilienverwaltung bekommen, was sehr nett ist, da die Wohnungsübergabe erst in etwa einem Monat ist.
    Nun ist uns heute etwas sehr merkwürdiges aufgefallen: In keinem der 3 Zimmer (je 11-13qm) gibt es ein Loch mit Kabeln für den Anschluss einer Deckenbeleuchtung. Nur im Wohnzimmer (auf der Seite mit der offenen Küche und dem Esstisch) gibt es ein solches Loch mit Kabeln für den Anschluss einer Deckenbeleuchtung.
    Als wir den Schlüssel zurückgebracht haben, haben wir das Thema gleich angeschnitten, worauf unsere Ansprechpartnerin bei der Immobilienverwartung etwas verwirrt war und meinte, das könne eigentlich nicht sein etc.
    Sie wolle die ganze Sache abklären und uns dann informieren. Dasselbe möchte ich hier auch machen. Wie sieht es hier rechtlich aus? Muss der Vermieter dafür sorgen, dass wir Deckenlampen anschliessen können? Müssen wir die Kosten selber tragen?
    Wir sind etwas verwirrt. Gut möglich, dass es sich um einen Fehler handelt beim Gipsen oder ähnliches und der Vermieter die Löcher wieder organisiert. Aber wie sollen wir vorgehen, wenn der Vermieter meint, wir können ja alle Zimmer mit Stehlampen beleuchten oder Ähnliches?

    Wir sind für jeden Tip dankbar. :)

    Einmal editiert, zuletzt von Nachteule77 (23. August 2011 um 20:15)

  • BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Sie haben die Wohnung so gemietet, wie diese sich bei der Besichtigung präsentierte.
    Einen Deckenanschluß für die Lampen muß er ihnen nicht bieten. Bei der Besichtigung hätte dieser offensichtliche Mangel Ihnen auch ins Auge fallen müssen und Sie hätten dieses Problem und deren Behebung durch den Vermieter im Mietvertrag festhalten sollen.
    Im Nachhinein bleibt Ihnen nur ein Kniegang zum Vermieter oder die Suche nach einer flexiblen Installation.

    2 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (23. August 2011 um 22:24)

  • Als erstes würde ich den möglichen Weg des Kabels vom Schalter zur Verteilerdose suchen, danach den Weg des Kabels zur Raummitte. Dabei würde mir ein Leitungssucher helfen. Dieses Gerät zeigt mit in der Wand/Decke verlegte Kabel an.

    Vielleicht hat ja ein übereifriger Verputzer, Tapezierer den Deckenanschluss nur "versteckt", denn eine andere Möglichkeit will ich ausschließen.

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