Kaution und Nebenkostenabrechnung nach Auszug

  • Hi zusammen,


    hätte eine kurze Verständnisfrage zum Mietrecht und den Zeiträumen.

    Ich habe meine Wohnung letztes Jahr zum 31.12 gekündigt. Die Schlüsselübergabe erfolgte via Einschreiben / Kurier einige Tage zuvor über die Post, da ich bereits zur Mitte des Monats dauerhaft nach Norwegen ausgewandert war und meine Familie nicht zwischen Weihnachten und Neujahr für eine persönliche Übergabe in meine alten Wohnort fahren wollte (Schlüssel habe ich bei ihnen gelassen, da sie noch gestrichen und besenrein gekehrt haben nachdem ich auf dem Weg nach Norwegen war - der Vermieter hatte an diesen Tag keine Zeit).

    Soweit so gut, damit gab es keine Probleme (und rein rechtlich war das auch sauber von dem was ich gelesen habe).

    Ich habe damals die Adresse meiner Eltern als Alternative für die Zustellung der Nebenkostenabrechnung 2025 mitgeteilt und diese ist nun gestern eingetroffen. Sieht plausibel aus, bei den Gaspreisen letztes Jahr habe ich eine Nachzahlung auch durchaus erwartet.

    Allerdings habe ich die Kaution bisher nicht wiederbekommen und deshalb gestern kurz zum Hörer gegriffen und den alten Vermieter angerufen, um das sozusagen verrechnen zu lassen und dann nur die Differenz überwiesen zu bekommen - fände ich einfacher als es 3x hin und her zu überweisen.


    Am Telefon sagte mir die Dame aber, dass sie ja nach dem Auszug noch etwas machen mussten, ein Wandschrank angeblich nicht leer war und irgendwas im Keller stand, etc.

    Sie wolle mir dann jetzt eine Aufstellung der Kosten zusenden. Bisher gab es dazu keinerlei schriftliche Info (auch keine Aufforderung irgendetwas nachzubessern) und es würde mich eigentlich auch wundern wenn es unter aller Sau in der Wohnung ausgesehen haben soll.

    Wenn ich das richtig sehe, hätten aber etwaige Ansprüche spätestens nach 6 Monaten (also bis zum 31.06) angemeldet werden müssen - ist das so korrekt? Und ich hätte die Chance zur Nachbesserung haben müssen (oder jemand anderen dafür zu schicken). D.h. eigentlich könnte ich einfach sagen „Pech gehabt“ und auf die volle Kaution bestehen?

    Danke für eure Hilfe!

  • Wenn ich das richtig sehe, hätten aber etwaige Ansprüche spätestens nach 6 Monaten (also bis zum 31.06) angemeldet werden müssen

    Diese Frist ist korrekt und gilt gemäß §548 BGB. Jedoch darf mit der Kaution gemäß §215 BGB auch noch nach den 6 Monaten aufgerechnet werden. Nur darüber hinaus gehende Forderungen wären dann verjährt.

    D.h. eigentlich könnte ich einfach sagen „Pech gehabt“ und auf die volle Kaution bestehen?

    Das kann man nicht so allgemein beantworten, denn es kommt genauer darauf an, wofür genau im Detail der Vermieter etwas von der Kaution abziehen will. Man wird also auf die Kautionsabrechnung warten müssen.

    und deshalb gestern kurz zum Hörer gegriffen und den alten Vermieter angerufen, um das sozusagen verrechnen zu lassen

    Dazu ist der Vermieter aber nicht verpflichtet, dem Wunsch muss er nicht nachkommen. Man kann als Mieter aber die Aufrechnung einseitig erklären im Sinne von §388 BGB. Jedoch muss man das schriftlich machen, per Telefon ist nicht gut.

    Ist es denn richtig, dass noch Gegenstände im Schrank und im Keller waren und was für Art von Gegenständen waren das in etwa?

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