Mietminderung bei undichtem Gartenhausdach

  • Hallo!

    Mein Frau und ich wohnen mit unserer Tochter seit 01.01.2025 im Großraum einer Großstadt.

    Wir haben eine 85qm Wohnung, die eine Garage, einen Keller, einen Garten sowie ein Gartenhaus(welches an die Garage anschließt) gemietet.

    Bei Einzug ist uns und dem Vormieter aufgefallen, dass das Dach im Gartenhaus/Garagenanbau undicht ist und wir haben den Vermieter bei Wohnungsübergabe davon in Kenntnis gesetzt. Dieser versprach eine Reparatur, die leider nie stattfand.

    Da wir aber Geld für einen Nutzraum/Abstellraum der Größe 12qm (4mx3m) und diesen nicht nutzen können, möchten wir gerne ein Mietminderung. Auch rückwirkend.

    Auf Ansprache meinte unser Vermieter trocken: "Gemietet wie gesehen, keine Mietminderung möglich".

    Was sind unsere Chancen, wie sollen wir Vorgehen usw.?

    Beste Grüße!

  • Der Kernpunkt ist, ob nachgewiesen werden kann das

    Gemietet wie gesehen trifft zu für Mängel, die vor Vertragsunterzeichnung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Für alle danach entstandenen Mängel gilt das nicht.

    Die Frage ist hier also Wer hat wann was gewusst bzw. bemerken können und was wurde zu bekannten Mängeln nachweislich vereinbart.


    Auf Ansprache meinte unser Vermieter trocken: "Gemietet wie gesehen, keine Mietminderung möglich".

    Was sind unsere Chancen, wie sollen wir Vorgehen usw.?

    Ich würde den Vermieter schriftlich mit nachweislicher Zustellung des Inhalts des Schreibens (kein Telefonat, keine Textnachricht oder Mail, wirklich Brief), unter Fristsetzung auffordern den Mangel zu beheben. Bei Unsicherheit übernehmen das Fachanwälte für kleines Geld.

    Gleichzeitig eine Mietminderung vornehmen. Was als angemessene Mietminderung in Frage kommt, kann man Mietminderungstabellen entnehmen oder Gerichtsurteilen mit vergleichbaren Fällen oder einen Fachanwalt für Mietrecht befragen. Viel wird dabei nicht raus kommen.

    Interessanter finde ich hier von einem Zurückbehaltungsrecht der Miete gebrauch zu machen. D.h. man behält einen Teil der Mieter vorläufig ein und zahlt diesen Betrag vollständig und unaufgefordert an den Vermieter, sobald der Mangel behoben ist. Das kann viel motivierender sein als eine geringfügige Mietminderung. Falls vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht werden sollte, bitte unbedingt mit einem Fachanwalt für Mietrecht besprechen.

    Überzogene Mietminderungen und zurückbehaltene Mieten sollten unbedingt vermieden werden. Das kann den Vermieter u.U. zu einer Kündigung berechtigen.

    Mit Mietervereinen habe ich bei Mietminderungen bisher ausschließlich schlechte Erfahrungen gemacht, die überwiegend leidtragenden waren die Mieter. in anderen Fragen können sie durchaus hilfreich sein.

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