Ordentliche Kündigung nach 50 Jahren - Härtefallregelung - Entschädigung des Vermieters

  • Hallo :-)6ben kann bzw. stellt sich mir gerade die Frage, ob der Vermieter trotz Härtefallregelung noch Anspruch auf die Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe nach § 546 a hätte.

    Hier erstmal ein paar Fakten ;) Meine Eltern müssen nach 50 Jahren aus ihrer Wohnung raus, weil der Vermieter das Haus grundsanieren will. Beide sind Mitte 70 , beide sind gesundheitlich angeschlagen (meine Mutter bekommt aktuell Chemo - mein Vater ist ein Pflegefall - Pflegestufe 3) - ich denke bei einem Widerruf gegen die Kündigung würde die Härtefallregelung greifen, oder? Wir haben gott-sei-Dank schon eine neue Wohnung gefunden, diese wird allerdings erst zum 01.08. bezugsfertig sein (Mietvertrag ist ab 01.08.2025). Die alte Wohnung wurde zum 30.06.2025 vom Vermieter ordentlich gekündigt. Er hat in seine Kündigung folgenden Passus mit aufgenommem: dass er der stillschweigenden Fortsetzung des des Mietvertrages widerspricht und meine Eltern Widerspruch einlegen können, wenn es sich um einen Härtefall handelt. Dann kommt der Passus, der mir jetzt Fragen bereitet:

    "Sollten Sie die Wohnung nicht fristgemäß übergeben, weise ich Sie schon jetzt darauf hin, dass ich gemäß § 546a Abs. 1 BGB für die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete beanspruchen werde. Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt deutlich über der von Ihnen geschuldeten Miete."

    Ich habe der Kündigung jetzt widersprochen. Was schreibe ich denn jetzt wegen dieser Entschädigung - ich finde die steht ihm nicht zu. lieg ich da richtig?

    Vielen Dank für Eure Antworten und Hilfe im voraus :)

    LG vom Spidergirl

  • Ich habe der Kündigung jetzt widersprochen. Was schreibe ich denn jetzt wegen dieser Entschädigung - ich finde die steht ihm nicht zu. lieg ich da richtig?

    Für mich wäre die Frage nicht ob eine Entschädigung zustehet oder nicht, ich meine wenn die Wohnungen nicht fristgerecht übergeben wird, dürfte der Anspruch eigentlich relativ unstrittig sein, die Frage wäre für mich höchsten noch, in welcher Höhe... Zum alten Mietpreis oder einem nun angepassten z.bsp. nach Mietspiegel...

  • "Sollten Sie die Wohnung nicht fristgemäß übergeben, weise ich Sie schon jetzt darauf hin, dass ich gemäß § 546a Abs. 1 BGB für die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete beanspruchen werde. Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt deutlich über der von Ihnen geschuldeten Miete.

    Gemäß § 574a (1) BGB kann der Vermieter die Vertragsbedingungen ändern, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, dass Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Hier wäre er in der Nachweispflicht, allerdings fällt mir kein Grund ein, warum das Mietverhältnis für die Verlängerung von 4 Wochen nicht zu den alten Konditionen fortgesetzt werden kann.

    Oder anders: Es dürfte ihm wohl zuzumuten sein, dass Mietverhältnis für weitere vier Wochen zu den bisherigen Konditionen fortzusetzen.

    Der vom Vermieter benannte § 546a BGB dürfte hier übrigens nicht greifen. Dieser bezieht sich ja explizit auf eine verspätete Rückgabe der Mietsache NACH Beendigung des Vertrags. Bei dem Härteeinwand, bzw. Fortsetzung nach § 574a BGB ist ja aber nichts beendet.

    Wurde das Mietverhältnis denn auch mit der richtigen Frist gekündigt? Bei einer Mietzeit von 50 Jahren beträgt die Frist hier 9 Monate.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo :)

    erstmal danke für die schnellen Antworten. Ich muss ehrlich gestehen, ich habe davon absolut keine Ahnung. Das Schreiben habe ich mir aus Vordrucken aus dem Internet zusammengestellt und hoffe, dass es soweit in Ordnung ist.

    Gegen die Kündigung ansich habe ich ja den Widerruf gestellt. Und wie ich es jetzt oben aus der Antwort von Dir Leipziger verstehe, greift theoretisch die Härtefallregelung und macht die Kündigung dann nichtig - also läuft der Mietvertrag erstmal weiter und die Wohnung würde dann ja nicht verspätet zurückgegeben werden - also gibt es auch keine Entschädigung für den Vermieter... Habe ich das so richtig verstanden?

    Dann widerspreche ich jetzt der Kündigung wegen Härtefall und Widerspreche dem Passus mit der Entschädigung. :/

    Danke für Eure Hilfe :)


    LG vom Spidergirl

  • Und wie ich es jetzt oben aus der Antwort von Dir Leipziger verstehe, greift theoretisch die Härtefallregelung und macht die Kündigung dann nichtig

    Naja, ganz so einfach ist es dann nicht. Im Gesetz steht geschrieben, dass der Mieter verlangen kann, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird, wenn die Kündigung eine unzumutbare Härte darstellt. Dieser Anspruch muss dann ggfs. vor einem Gericht erstritten werden, weil es immer Auslegungssache ist, was nun unzumutbar ist und was nicht.

    Wenn der Vermieter hier also nicht mitspielt, müsste dann ggfs. der Rechtsweg beschritten werden, aber vorab solltet ihr natürlich den Härtefalleinwand erklären. Hier man man dann schon auf das Thema "Entschädigung" eingehen

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Naja, ganz so einfach ist es dann nicht. Im Gesetz steht geschrieben, dass der Mieter verlangen kann, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird, wenn die Kündigung eine unzumutbare Härte darstellt. Dieser Anspruch muss dann ggfs. vor einem Gericht erstritten werden, weil es immer Auslegungssache ist, was nun unzumutbar ist und was nicht.

    ....also wenn ein Richter in diesem Fall keinen Härtefall sieht, dann weiß ich auch nicht ;) Ich habe ein gutes Gefühl, was das angeht. Mein Vater besteht nur noch aus Haut und Knochen wegen seiner Krebsgeschichte, außerdem hat er so einer Art Demenz - weiß nicht wo seine Kinder wohnen/arbeiten - hat Angst alleine zu sein... (Wegfall der gewohnten Umgebung - die Wohnung war 50 Jahre lang sein Zuhause.) Meine Mutter bekommt aktuell Chemotherapie - ist also auch nicht fit. Beide sind Mitte 70.

    ...und wenn es wirklich vor Gericht geht, dauert es ja meistens auch noch eine Zeit lang, bis entschieden wird... es geht ja nur um 1 Monat. Gott-sei-dank ;)

    Ich werde berichten, wie es weitergegangen ist ;) DANKE Leipziger 82 für Deine Antworten :) Persönliche Erfahrung ist meist wichtiger wie die schriftlichen Theorien ;)

    LG vom Spidergirl

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