Beiträge von Spidergirl

    Naja, ganz so einfach ist es dann nicht. Im Gesetz steht geschrieben, dass der Mieter verlangen kann, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird, wenn die Kündigung eine unzumutbare Härte darstellt. Dieser Anspruch muss dann ggfs. vor einem Gericht erstritten werden, weil es immer Auslegungssache ist, was nun unzumutbar ist und was nicht.

    ....also wenn ein Richter in diesem Fall keinen Härtefall sieht, dann weiß ich auch nicht ;) Ich habe ein gutes Gefühl, was das angeht. Mein Vater besteht nur noch aus Haut und Knochen wegen seiner Krebsgeschichte, außerdem hat er so einer Art Demenz - weiß nicht wo seine Kinder wohnen/arbeiten - hat Angst alleine zu sein... (Wegfall der gewohnten Umgebung - die Wohnung war 50 Jahre lang sein Zuhause.) Meine Mutter bekommt aktuell Chemotherapie - ist also auch nicht fit. Beide sind Mitte 70.

    ...und wenn es wirklich vor Gericht geht, dauert es ja meistens auch noch eine Zeit lang, bis entschieden wird... es geht ja nur um 1 Monat. Gott-sei-dank ;)

    Ich werde berichten, wie es weitergegangen ist ;) DANKE Leipziger 82 für Deine Antworten :) Persönliche Erfahrung ist meist wichtiger wie die schriftlichen Theorien ;)

    LG vom Spidergirl

    Hallo :)

    erstmal danke für die schnellen Antworten. Ich muss ehrlich gestehen, ich habe davon absolut keine Ahnung. Das Schreiben habe ich mir aus Vordrucken aus dem Internet zusammengestellt und hoffe, dass es soweit in Ordnung ist.

    Gegen die Kündigung ansich habe ich ja den Widerruf gestellt. Und wie ich es jetzt oben aus der Antwort von Dir Leipziger verstehe, greift theoretisch die Härtefallregelung und macht die Kündigung dann nichtig - also läuft der Mietvertrag erstmal weiter und die Wohnung würde dann ja nicht verspätet zurückgegeben werden - also gibt es auch keine Entschädigung für den Vermieter... Habe ich das so richtig verstanden?

    Dann widerspreche ich jetzt der Kündigung wegen Härtefall und Widerspreche dem Passus mit der Entschädigung. :/

    Danke für Eure Hilfe :)


    LG vom Spidergirl

    Hallo :-)6ben kann bzw. stellt sich mir gerade die Frage, ob der Vermieter trotz Härtefallregelung noch Anspruch auf die Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe nach § 546 a hätte.

    Hier erstmal ein paar Fakten ;) Meine Eltern müssen nach 50 Jahren aus ihrer Wohnung raus, weil der Vermieter das Haus grundsanieren will. Beide sind Mitte 70 , beide sind gesundheitlich angeschlagen (meine Mutter bekommt aktuell Chemo - mein Vater ist ein Pflegefall - Pflegestufe 3) - ich denke bei einem Widerruf gegen die Kündigung würde die Härtefallregelung greifen, oder? Wir haben gott-sei-Dank schon eine neue Wohnung gefunden, diese wird allerdings erst zum 01.08. bezugsfertig sein (Mietvertrag ist ab 01.08.2025). Die alte Wohnung wurde zum 30.06.2025 vom Vermieter ordentlich gekündigt. Er hat in seine Kündigung folgenden Passus mit aufgenommem: dass er der stillschweigenden Fortsetzung des des Mietvertrages widerspricht und meine Eltern Widerspruch einlegen können, wenn es sich um einen Härtefall handelt. Dann kommt der Passus, der mir jetzt Fragen bereitet:

    "Sollten Sie die Wohnung nicht fristgemäß übergeben, weise ich Sie schon jetzt darauf hin, dass ich gemäß § 546a Abs. 1 BGB für die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete beanspruchen werde. Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt deutlich über der von Ihnen geschuldeten Miete."

    Ich habe der Kündigung jetzt widersprochen. Was schreibe ich denn jetzt wegen dieser Entschädigung - ich finde die steht ihm nicht zu. lieg ich da richtig?

    Vielen Dank für Eure Antworten und Hilfe im voraus :)

    LG vom Spidergirl

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!