Betriebskosten nicht klar im Mietvertrag definiert - Abrechnung 2008 strittig

  • Hallo,

    ich habe von meinem ehemaligen Vermieter für das Jahr 2008 eine Abrechnung erhalten. (Moralisch gesehen möchte ich diesen Menschen nichts zahlen, da die ganze Wohnung voller Schimmel war und ich viele Möbel entsorgen musste)
    Rechtlich gesehen werde ich zahlen was rechtens ist.
    Mietvertrag liev von 01.07.2007 bis 15.02.2009
    Die Abrechnung von 2007 hab ich bezahlt, für 2009 wurde vereibart keine Abrechnung zu erstellen

    Folgendes steht wörtlich in meinem Mietvertrag:
    1. Die Miete beträgt monatlich 400€ in Worten vierhundert Euro.

    2.Neben der miete sind monatliche Vorauszahlungen zu entrichten
    für Heizung und Warmwasser
    (dieser Text ist durchgestrichen)
    Für andere Betriebskosten im Sinne von §2 der Betriebskostenverordnung [INDENT]EUR [/INDENT]
    Folgende sonstige Betriebskosten gemäß §2 Nr.17 Betriebskostenverordnung [INDENT]EUR [/INDENT]
    werden als umlagefähig vereinbart:
    Müll, Kabel-TV, Wasser/Abwasser, Kaminkehrer.

    Über den gesamten Punkt 2 wurde eine große Klammer gezogen und eingetragen: gemäß Jahresabrechung monatl. Pauschale

    Insgesamt sind zu zahlen: 70€


    Habe ich jetzt
    a) eigentlich eine Pauschale also kann mir die Abrechnung egal sein oder habe ich
    b) nur die einzel aufgeführten Kosten zu zahlen oder
    c) muss ich die komplette Abrechnung zahlen?


    Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.
    Lg
    Devilmaid

  • Hallo Teufelsmädchen,

    bevor ich mir den Kopf weiter zerbreche:
    Wenn Du die Abrechnung später als ein Jahr nach Beendigung des Abrechnungszeitraums bekommen hast, kann der VM keine Nachforderungen mehr stellen (es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten, aber bei einer soo langen Verspätung wird das wohl kaum zu beweisen sein). Der Mieter kann sogar die geleisteten Vorauszahlungen zurückverlangen...:rolleyes:

    "Insgesamt sind zu zahlen: 70€"
    Monatlich? Möönsch, für die 840 Ocken kann man ja ganz schön...

    Wenn Du oder er die 2007er Abrechnung ausgeglichen hast/hat, ist diese kein Thema mehr.

  • Zitat

    Über den gesamten Punkt 2 wurde eine große Klammer gezogen und eingetragen: gemäß Jahresabrechung monatl. Pauschale

    Wie Berny bereits geschrieben hat: Wenn die Abrechnung später als ein Jahr nach Beendigung der Abrechnungsperiode zugegangen ist, kann der Vermieter keine Ansprüche auf eine Nachzahlung stellen. Guthaben müßte er allerdings erstatten.

    Zitat

    Der Mieter kann sogar die geleisteten Vorauszahlungen zurückverlangen...

    Naja so nicht ganz richtig. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn überhaupt nicht abgerechnet wurde.

    Allerdings: Wenn ich mir den Text im Mietvertrag anschaue, komme ich zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich keine Nachzahlungen aus Abrechnungen gefordert und auch keine Guthaben erstattet werden müssen. Denn die 70,00 € wurden dem Wortlaut nach als 'Pauschale' vereinbart. Würde sich im Rahmen einer Abrechnung herausstellen, dass diese Pauschale nicht mehr ausreicht, so ist ein Anpassung möglich, allerdings nicht rückwirkend.

    Ob eine derartige Vereinbarung zulässig ist, steht auf einem anderen Blatt und müßte im Streitfall geprüft werden. Das gleiche gilt bei Streitigkeiten über die Kostenpositionen, die der Vermieter abrechnen darf. Denn einerseits wird auf § 2 der Betriebskostenverordnung verwiesen. Andererseits werden dann allerdings als umlagefähig vereinbart:

    Zitat

    Müll, Kabel-TV, Wasser/Abwasser, Kaminkehrer.

    Auch hier kann man sich nun vortrefflich streiten, welche Absicht hinter diesen Formulierungen im Vertrag steht.

  • Gruwo:

    "Zitat Berny:
    >Der Mieter kann sogar die geleisteten Vorauszahlungen zurückverlangen...<
    Naja so nicht ganz richtig. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn überhaupt nicht abgerechnet wurde."
    Uups, Gruwo, da haste recht.

    "Ob eine derartige Vereinbarung zulässig ist, steht auf einem anderen Blatt und müßte im Streitfall geprüft werden."
    Richtig. Ofmals heisst es auch in Gesetzestexten, dass Vereinbarungen zulasten des Mieters unzulässug sind.

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