Liebes Forum,
unser Mietvertrag (2011) enthält die Klausel, wonach die Wohnung in gedeckten, hellen Farben zurückzugeben ist. Ich gehe davon aus, dass die Klausel nach BGH ssogrundsätzlich wirksam ist.
Nun ist es so, dass Teile von Holzverkleidungen (noch von den Vormietern) rötlich gestrichen übergeben worden sind. Ich gehe davon aus, dass dies unstreitig sein wird. Ansonsten wäre es anhand der Bilder im Exposé aus 2011 wohl beweisbar.
Hätte dies gegebenenfalls Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel insgesamt, weil etwas von mir verlangt wird, was bei Übergabe der Wohnung an mich nicht gegeben war?
Ist bei Musterbedingungen von 2011 sonst was zu beachten, insbesondere bezüglich Schönheitsreparaturen?
Vielen Dank und beste Grüße