Befristeter Mietvertrag - Kündigungsfrist des Vermieters - Angabe von Gründen erforderlich

  • Es besteht der Mietvertrag aus 1980 (siehe Anlage). Mit den gemachten Angaben sollte es sich um einen befristeten Mietvertrag handeln, der sich jährlich verlängert.

    Mit welcher Kündigungsfrist ist eine Kündigung des Vermieters möglich? Sind aufgrund der damaligen Befristung eine Angabe von Gründen erforderlich? Oder ist diese Formulierung aufgrund heutiger Gesetze nicht wirksam? Danke für Eure Einschätzung.

  • Bei Verträgen, die ab 2001 abgechlossen wurden, sind solche Kettenverträge unwirksam. Ältere Verträge haben in dem Punkt aber Bestandschutz. Diese jährliche Verlängerung gilt weiterhin und es kann somit nur zum Ende eines Jahres gekündigt werden.

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