Hallo! Ich habe mit meinem Vermieter letztes Jahr im Mietvertrag vereinbart, dass ich zusätzlich zur Miete ganz allgemeine Betriebskosten zahle, wie zum Beispiel die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung des Fahrstuhles bzw. des Aufzuges inklusive Wartungsdienst. Nun habe ich bei der neuen Betriebskostenabrechnung für 2009 gesehen, dass nicht nur der Betrieb und die Unterhaltung des Fahrstuhles bzw. des Aufzuges abgerechnet wurde (inklusive Wartungsdienst), sondern ein vom Vermieter abgeschlossener Vollwartungsvertrag.
Meiner Meinung nach beinhaltet ein solcher Vertrag aber auch Reparaturarbeiten, die doch nicht abgerechnet werden dürfen.
Habe ich denn Recht?
Gehört ein Vollwartungsvertrag in die Nebenkostenabrechnung?
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Freddy -
5. Januar 2010 um 23:08 -
Erledigt
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Hallo Freddy! Ja, das siehst du ganz richtig... Denn ein sogenannter Vollwartungsvertrag für einen Aufzug darf nie gesamt mit den Betriebskosten abgerechnet werden bzw. dadurch vollständig auf den Mieter umgelegt werden. Dieses bedeutet, dass die Kosten des Vollwartungsvertrages des Fahrstuhls nicht in vollem Umfang an die Mieter des Mietshauses weitergegeben werden dürfen. Hier muss der Vermieter einen Abzug für den in den Wartungskosten enthaltenen Reparaturkostenanteil machen, dass könnte ein Abzugsbetrag von ca. 40-50% der Wartungsgebühr sein.
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Hallo Freddy, bitte beachte noch folgenden Sachverhalt: Der im Rahmen des vom Vermieter abgeschlossenen Vollwartungsvertrages des Aufzuges enthaltene Anteil für die Behebung von Ausfällen oder Störungen, die durch den typischen Gebrauch der Anlage entstehen, gehört auch nicht zu den Betriebskosten. Insbesondere dann, wenn die Störung bzw. der Ausfall nicht ohne Ersatzinstallationen bzw. nur mit kleineren Ersatzteilen behoben werden kann. Genau so wenig, wie die Kosten für die Beseitigung einer Betriebsstörung, hier z.B. der Austausch von elektronischen Geräten oder Modulen.
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Hey, die Kosten eines so genannten Vollwartungsvertrages für einen Fahrstuhl bzw. Aufzug können nur zur Hälfte der anfallenden Kosten als Betriebskosten auf die Mieter des Mietshauses aufgeteilt werden!
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