Fristlose Kündigung durch Anwalt - Forderung Kostenerstattung

  • Moin.

    Fall: Fristlose Kündigung, da Mietrückstand von insgesamt über zwei Monatsmieten; allerdings aufgrund eines fehlerhaften (zu niedrigenden) Dauerauftrags über einen Zeitraum von neun Monaten. Ich habe das schlicht nicht bemerkt und der Vermieter hat mich ins offene Messer laufen lassen - ein Hinweis oder eine Mahnung hätte jederzeit genügt, den Sachverhalt sofort zu berichtigen.

    Das ist jetzt (unverzüglich nach Eingang der Kündigung) erledigt. Die fristlose Kündigung ist damit vom Tisch. Allerdings bleibt eine offene Forderung von fast 900 Euro, weil der Vermieter eine Kostenerstattung dafür geltend macht, dass er einen Anwalt mit der Kündigung beauftragt hat.

    Der einzige Präzedenzfall, den ich dazu finden konnte, ist dieser - AG Bautzen vom 30.10.2018. Die Forderung meines Vermieters ist dazu analog. Ich sehe allerdings nicht ein, das zu zahlen, weil der Vermieter wirklich jede Gelegenheit hatte (und auch lange bevor der Fehlbetrag kündigungsrelevant wurde), durch eine einfache Nachricht jede Unannehmlichkeit auszuräumen, ohne dafür gleich einen Anwalt zu bemühen.


    Fragen also:

    1. Kennt jemand einen gegenteiligen Präzedenzfall?
    2. Falls nicht - was tun? Einfach ignorieren und darauf wetten, dass die Forderung unter den Tisch fällt? Stellung nehmen?

    Danke im Voraus für jegliche Inspiration! :)

  • Es gibt Urteile, die eine fristlose Kündigung für unwirksam erachten, wenn der Zahlungsverzug offensichtlich auf ein Versehen beruht und vorher nicht abgemahnt worden ist, das fällt dann unter Rechtsmissbrauch, so etwa OLG Hamm, Urteil vom 24.04.1998 – 33 U 97/97. Diese Ausnahmen sind aber selten und hängen von den Umständen des Einzelfalles ab, das stellt das OLG Dresden im Urteil vom 18.12.2019 – 5 U 2121/19 klar. Man muss sich also das gesamte Mietverhältnis anschauen.

    Aber darum geht es ja gar nicht, wollte ich nur mal erwähnt haben. Deine Frage richtet sich ja auf den Kostenerstattungsanspruch. Dass ist das Problem, wenn juristische Laien googeln. Du wirst sicherlich nicht nach einer Schadensminderungspflicht gesucht haben, sonst wärst du auf die Rechtsprechung des BGH (BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 277/11) gestoßen, wonach zumindest Großvermieter vorher abmahnen müssen. Aber auch sowas muss im Einzelfall geprüft werden.

    Ignorieren ist nie clever, produziert im Zweifel nur weitere Kosten, die man zu tragen hat, wenn gewisse Umstände dann die Rechtslage ändern.

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