Übernahmevereinbarung Kauf von Möbeln

  • Hallo Forum,

    Ein Mieter einer Wohnung schließt mit dem Interessent der Mietwohnung folgende Vereinbarung (die Wohnung wurde unmöbliert angemietet):

    Im Vertrag würde stehen

    • Der aktuelle Mieter schlägt den Interessenten als Kandidat für die Folgemietschaft unter Einreichung der genannten Dokumente als Nachmieter vor. Im Vertrag sind keine Dokumente aufgeführt.
    • Der Mieter tritt vor dem regulärem Ende seines Mietverhältnisses rechtswirksam gem. einer Mietaufhebungsvereinbarung aus dem Mietverhältnis aus
    • Der Mietinteressent übernimmt Einrichtungsgegenstände, welche benannt werden unter Ausschluss von Gewährleistungs- sowie Garantie oder Nacherfüllungsansprüche für einen benannten Betrag; Wortlaut hierzu:"
      Der Mietinteressent übernimmt die nachfolgend genannten Einrichtungsgegenstände für eine Abschlagssumme von 3500 Euro , gekauft wie gesehen und unter Ausschluss von Gewährleistungs- sowie Garantie- oder Nacherfüllungsansprüchen."
    • Der Mietinteressent verpflichtet sich zur Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der o.g. Wohnung stehenden vertraglichen Verpflichtungen ab dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe durch den Mieter.
    • Für die Mietzahlung besteht eine Regelung, gem. derer sich der Interessent bereit erklärt, die Monatsmiete für den Monat, in welchem der Interessent einzieht, vollständig an den Mieter zu überweisen, sollten bereits Mietleistungen durch den Mieter an die zuständige Verwaltung getätigt wurden sein.
    • Die Überweisung des o.g. Zahlungsbetrages erfolgt innerhalb von 3 Werktagen ab dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe.
    • Die Vereinbarung ist bindend und auch dann wirksam, wenn keine rechtlichen Grundlagen bestehen oder diese von der Norm oder Sitte abweichen.

    Nun möchte der Mietinteressent die WOhnung plötzlich nicht mehr. Der aktuelle Mieter sagt aber, dass im Grunde ein Kaufvertrag unterschrieben wurde und man da nicht mehr so einfach raus kommt.

    1) Ist der Vertrag wirksam ? Ist der Teil "Kaufvertrag" wirksam? Wann ist der wirksam ? Sobald der aktuelle Mieter den Mietinteressenten vorschlägt? Oder erst ab Übergabe ?

    2) Die im Zusammenhang mit der Wohnung bestehenden vertraglichen Verpflichtungen haben etwas mit dem Kauf selbst zu tun ? Auch dann, wenn diese nie Teil des Mietvertrages waren ? In dem Fall wurde die Wohnung als unmöbliert gemietet.

    3) Angenommen die Wohnung wird nun wie vom Mieter wie o.g. übergeben. Was ist mit den Möbeln ? Im Grunde muss der Mieter ja die Wohnung meist unmöbliert übergeben, außer vertraglich wurde zuvor etwas anderes festglegt. Die Räumungskosten würden dann auf den Interessenten fallen, angenommen der will plötzlich die Wohnung nicht mehr ?

    4) Was hat es mit dem Satz "Die Vereinbarung ist bindend und auch dann wirksam, wenn keine rechtlichen Grundlagen bestehen oder diese von der Norm oder Sitte abweichen." auf sich ? Ist das überhaupt relevant?

  • Grundsätzlich geht es den Vermieter erst mal gar nichts an, was der Vormieter mit dem Nachmieter für Verträge schließt, oder auch nicht, mal davon abgesehen das man das ja auch gar nicht beeinflussen kann oder will was andere Leute für Verträge schließen.

    Und ich würde als Vermieter auch keinen Vertrag dieser Art unterzeichnen und mich so zu einer Vertragspartei machen.

    Das mögen Vor- und Nachmieter bitte unter sich klären, und wenn das nicht gelingt, wird es schon seine Gründe haben..........

    Wenn der Nachmieter keinen Mietvertrag mit dem Vermieter eingeht, kann es natürlich trotzdem sein, das zwischen Vor- und Nachmieter eine Vertrag zustande gekommen ist, als Vermieter würde ich mich da aber weder einmischen, noch das beurteilen wollen.

    Das einzige was mich interessieren würde, ist , das ich die Wohnung bitte gern in einem Vertragsgemäßen zustand zurück haben würde, nicht mehr, nicht weniger.

    Ob ein wie auch immer gearteter Vertrag zustande gekommen ist, mögen die beiden Vertragsparteien gerne alleine und im Zweifel eben vor Gericht klären.........

  • Hallo,


    erstmal danke für die Antwort. Aber hast du den Text gelesen ? Die Frage war nicht was sich der Vermieter so wünscht oder ob das seine Sache ist sondern die stehen unter Punkt 1 folgende. Danke ansonsten, aber das hilft leider nicht.

    Ich sehe es so: Kaufvertrag kam zustande, sofern der Mietinteressent dem Vermieter vorgeshlagen wird. Sollte der Vermieter sagen "passt mir nicht", sitzt man auf gekauften Gegenständen, die man auch noch selbst räumen muss. Räumt der Mietinteressent nicht und die Möbel sind zum zeitpunkt der Übergabe da, kann der Vermieter diese gegen Aufwandsentschädigung/Kosten räumen. Die Kosten werden auf den ehem. Mieter umgelegt, der diese wiederum versucht auf den Mietinteressenten, vermtl. durch klage, einzufordern. Alternativ räumt der Mieter die Möbel auf zunächst Selbstkosten, die er ebenfalls über ggf. Klageweg sich zurückholt. Der KV ist wirksam. Alle anderen Punkte sind Gegenstand zwischen Mieter und Vermieter.

  • Die Frage war nicht was sich der Vermieter so wünscht

    Doch, denn mindestens dieser Punkt in dem Vertrag:

    Der Mieter tritt vor dem regulärem Ende seines Mietverhältnisses rechtswirksam gem. einer Mietaufhebungsvereinbarung aus dem Mietverhältnis aus

    Betrifft den Vermieter unmittelbar und erfordert dessen Zustimmung. Und natürlich die Frage ob die Wohnung überhaupt an den Nachmieter vermietet wird.

    Insofern müsste ja der Vermieter hier sozusagen dritte Vertragspartei werden, bzw. mindestens sich zufällig so verhalten wie das im Vertrag vorgesehen ist. Ich kann mir persönlich nicht vorstellen das irgend ein Vermieter der noch bis drei zählen kann dazu bereit wäre und aufgrund von Zufällen sollte man meiner Meinung nach keine Verträge schließen..........

    Insofern kannst man in Verträge erst mal alles möglich rein schreiben, nur es lohnt sich nicht über dessen wirksamkeit Gedanken zu machen, wenn man selber eigentlich gar nicht die Möglichkeit hat, das was man in den Vertrag schreibt auch zu erfüllen?

    Du verstehst meinen Gedankengang, ja?

    Sollte sich eine Vermieter, warum auch immer trotzdem dazu bereit erklären, wäre es wohl sinnvoll die Mietaufhebung mit dem Vormieter und den neuen Mietvertrag mit dem Nachmieter gleichzeitig zu machen, so das sich deine Frage eigentlich gar nicht mehr stellen dürfte.

  • Das ist Vertragsauslegung ist nur auf den Einzelfall anwendbar, was eine Rechtsberatung wäre.

    Für mich klingt das alles aber danach, dass der Kaufvertrag nur zustande kommt, wenn die Wohnung tatsächlich übernommen werden kann. Jegliche andere Auslegung ist lebensfremd in meinen Augen und hätte explizit geregelt werden müssen. Wenn der andere dann einen Rückzieher macht, macht er sich vermutlich schadensersatzpflichtig.

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