Beiträge von maowb

    Hallo,


    erstmal danke für die Antwort. Aber hast du den Text gelesen ? Die Frage war nicht was sich der Vermieter so wünscht oder ob das seine Sache ist sondern die stehen unter Punkt 1 folgende. Danke ansonsten, aber das hilft leider nicht.

    Ich sehe es so: Kaufvertrag kam zustande, sofern der Mietinteressent dem Vermieter vorgeshlagen wird. Sollte der Vermieter sagen "passt mir nicht", sitzt man auf gekauften Gegenständen, die man auch noch selbst räumen muss. Räumt der Mietinteressent nicht und die Möbel sind zum zeitpunkt der Übergabe da, kann der Vermieter diese gegen Aufwandsentschädigung/Kosten räumen. Die Kosten werden auf den ehem. Mieter umgelegt, der diese wiederum versucht auf den Mietinteressenten, vermtl. durch klage, einzufordern. Alternativ räumt der Mieter die Möbel auf zunächst Selbstkosten, die er ebenfalls über ggf. Klageweg sich zurückholt. Der KV ist wirksam. Alle anderen Punkte sind Gegenstand zwischen Mieter und Vermieter.

    Hallo Forum,

    Ein Mieter einer Wohnung schließt mit dem Interessent der Mietwohnung folgende Vereinbarung (die Wohnung wurde unmöbliert angemietet):

    Im Vertrag würde stehen

    • Der aktuelle Mieter schlägt den Interessenten als Kandidat für die Folgemietschaft unter Einreichung der genannten Dokumente als Nachmieter vor. Im Vertrag sind keine Dokumente aufgeführt.
    • Der Mieter tritt vor dem regulärem Ende seines Mietverhältnisses rechtswirksam gem. einer Mietaufhebungsvereinbarung aus dem Mietverhältnis aus
    • Der Mietinteressent übernimmt Einrichtungsgegenstände, welche benannt werden unter Ausschluss von Gewährleistungs- sowie Garantie oder Nacherfüllungsansprüche für einen benannten Betrag; Wortlaut hierzu:"
      Der Mietinteressent übernimmt die nachfolgend genannten Einrichtungsgegenstände für eine Abschlagssumme von 3500 Euro , gekauft wie gesehen und unter Ausschluss von Gewährleistungs- sowie Garantie- oder Nacherfüllungsansprüchen."
    • Der Mietinteressent verpflichtet sich zur Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der o.g. Wohnung stehenden vertraglichen Verpflichtungen ab dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe durch den Mieter.
    • Für die Mietzahlung besteht eine Regelung, gem. derer sich der Interessent bereit erklärt, die Monatsmiete für den Monat, in welchem der Interessent einzieht, vollständig an den Mieter zu überweisen, sollten bereits Mietleistungen durch den Mieter an die zuständige Verwaltung getätigt wurden sein.
    • Die Überweisung des o.g. Zahlungsbetrages erfolgt innerhalb von 3 Werktagen ab dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe.
    • Die Vereinbarung ist bindend und auch dann wirksam, wenn keine rechtlichen Grundlagen bestehen oder diese von der Norm oder Sitte abweichen.

    Nun möchte der Mietinteressent die WOhnung plötzlich nicht mehr. Der aktuelle Mieter sagt aber, dass im Grunde ein Kaufvertrag unterschrieben wurde und man da nicht mehr so einfach raus kommt.

    1) Ist der Vertrag wirksam ? Ist der Teil "Kaufvertrag" wirksam? Wann ist der wirksam ? Sobald der aktuelle Mieter den Mietinteressenten vorschlägt? Oder erst ab Übergabe ?

    2) Die im Zusammenhang mit der Wohnung bestehenden vertraglichen Verpflichtungen haben etwas mit dem Kauf selbst zu tun ? Auch dann, wenn diese nie Teil des Mietvertrages waren ? In dem Fall wurde die Wohnung als unmöbliert gemietet.

    3) Angenommen die Wohnung wird nun wie vom Mieter wie o.g. übergeben. Was ist mit den Möbeln ? Im Grunde muss der Mieter ja die Wohnung meist unmöbliert übergeben, außer vertraglich wurde zuvor etwas anderes festglegt. Die Räumungskosten würden dann auf den Interessenten fallen, angenommen der will plötzlich die Wohnung nicht mehr ?

    4) Was hat es mit dem Satz "Die Vereinbarung ist bindend und auch dann wirksam, wenn keine rechtlichen Grundlagen bestehen oder diese von der Norm oder Sitte abweichen." auf sich ? Ist das überhaupt relevant?

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