Wege- und Gartennutzung - Mietvertrag geerbt

  • Guten Tag Gemeinschaft,

    Mal angenommen, Familie G. Hat einen Mietvertrag bezüglich eines Einfamilienhauses in dem Mietvertrag ist die Gartennutzung nicht ausgeschlossen. Das Haus steht auf einem Grundstück auf welcher sich eine Scheune befindet, die an einen Bauer verpachtet ist. Diese Scheune kann nur über das zum Haus gehörige Grundstück befahren werden, es gibt keine seperate Einfahrt. Der Mietvertrag wurde vor etwa zwei Jahren mit der gesetzlichen Betreuerin der Inhaberin des Hauses aufgesetzt. Mittlerweile ist die Inhaberin vor einem Jahr verstorben, die beiden Erben erben das Haus. Mit der Betreuerin der ehemaligen Inhaberin war die Gartennutzung mündlich besprochen, ebenso gewährte sie Familie G. die Hühnerhaltung in Freilauf und Garage (hierfür erhielt Familie G. Die Erlaubnis, in das Garagentor eine Hühnerklappe zu integrieren). Die Garage räumte Familie G.bei Einzug frei, da sie mündlich (leider nicht schriftlich) ebenso zur Nutzung für den Mieter zur Verfügung stehe.

    In diesem Szenario würde einer der Erben auf einmal unangemeldet im Hof stehen und in der Scheune aufräumen (wiederholt, trotz mündlicher Aufforderung, sich bitte an zu kündigen). Dürfte der Erbe das? Dürfte der Bauer der die Scheune gepachtet hat den Weg nutzen?

    Zusätzlich würde dem Erben einfallen, dass Familie G. Nun für die Garagennutzung extra zahlen solle.

    Wie würden in diesem Fall die rechtlichen Grundlagen aussehen?

    Bitte wenn möglich mit Paragraph :)

    Vielen Dank allen

  • Alles was nicht vom Mietvertrag umfasst wird, wird in der Regel als Leihe/kostenloses Nutzungsrecht angesehen und die können jederzeit wieder entzogen werden. Man müsste also schauen, ob etwa die Garagennutzung bereits Bestandteil des Mietvertrages war und dafür ebenfalls Miete entrichtet worden ist. Wenn das nicht der Fall sein sollte stehen die Karten schlecht für die Mieter. Gleiches gilt für den Garten. Zusätzlich sind hier ja die Beweisfragen wirklich problematisch, wenn alles mündlich ohne Zeugen abgesprochen worden ist.

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