Mietminderung - Mietkürzung im Mangelfall

  • Liegt eine solche Bescheinigung vor, bedeutet das aber auch, dass die Kündigung sofort erfolgen soll. Es ist nicht glaubhaft, dass der Auszug dringend sein soll, wenn man dann doch noch warten kann, bis eine andere Wohnung gefunden ist. Denn dann käme es auf die Kündigungsfrist auch nicht mehr an.

    Grundsätzlich gibt es eine solche Ausübungsfrist schon, wobei die mehrere Monate beträgt und nicht nur paar Wochen, meistens zwischen 3-6 Monate. Dabei ist aber auch auf den Einzelfall abzustellen, gerade wenn aktiv nach Ersatzwohnraum gesucht wird, wird man nicht von einer Verwirkung ausgehen können. Aber dann ist auch die Frage, wie oft wird eine Frist gesetzt, bemüht sich der Mieter weiter um eine Beseitigung seitens des Vermieters usw.

    Aber innerhalb des § 569 I BGB gibt es eine solche Verwirkung nach ganz überwiegender Rechtsprechung nicht, da damit der Sinn und Zweck der Vorschrift völlig unterlaufen werden würde. Der BGH hat auch den Hinweis gegeben, dass das nach 9 Monaten noch möglich wäre, soweit nochmals eine Frist gesetzt wird, BGH, Hinweisbeschluss vom 13. 4. 2010 - VIII ZR 206/09.

    Nun, ich weiß nicht, was eine nachweisbare ärztliche Einschätzung ist, aber ich denke ein Attest darüber, sollte ausreichend sein. (Oder sehe ich da irgendwas falsch? - Wir haben eins vom Kinderarzt, sowie von unserem Arzt.)

    Am Ende wird ein gerichtliches Gutachten eingeholt und da wird nur geprüft, ob der Zustand der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung begründet. Da solche Gutachten teuer sind und immer ein Kostenrisiko im Prozess darstellen lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung.

  • Hallo zusammen,

    Nochmals danke für eure Hilfe, Unterstützung, Tipps etc. .. Wir haben die Hausverwaltung bereits noch mehrmals kontaktiert, jedoch leider keinerlei Antwort bekommen. Gerade bin ich dabei, ein Schreiben mit Fristsetzung auszuarbeiten.

    Welche Frist gilt als angemessen, um den Schaden begutachten, sowie beheben zu lassen? Wobei ersteres ja nunmal als erstes erfolgen sollte.

    Für eine anwaltliche Beratung haben wir in der nächsten Woche einen Termin erhalten.

    Ich wäre euch dankbar, wenn ihr mir bereits mitteilen könnt, welche Fristsetzung in diesem Falle angemessen ist.


    Beste Grüße und für euch noch ein spätes frohes neues Jahr!

  • In dem Fall würde ich den Beratungstermin beim Anwalt abwarten. Er kann euch dann konkret weiterhelfen.

    Was angemessen ist, hängt von dem konkreten Mangel, dessen Auswirkung und der Ermittlung einer Ursache sowie Beseitigung ab.

    Bei einer defekten Heizung können das 4 Tage sein, bei einem anderen Fall vielleicht 1-2 Monate. In Eurem Fall sind das sicher keine 4 Tage sondern mehr.

    Ich würde auch keine Frist zur Begutachtung setzen, sondern nur zur Beseitigung. Die bloße Begutachtung im Sinne von "Ich guck mir das halt mal an" bringt euch nicht weiter.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo zusammen,

    Ich war länger nicht mehr aktiv, es war familiär etwas einschneidendes dazwischen gekommen, was hier allerdings erstmal keine Rolle spielt.

    Aktuell ist die Situation wie folgt: Der Anwalt hat uns nochmals dazu geraten, das Gespräch mit dem Vermieter bzw. Der Hausverwaltung zu suchen, um nicht „unnötig“ dem Vermieter/Mieter Verhältnis zu schaden.

    Es wurde ein für den Eigentümer arbeitender „Handwerker“ geschickt, welcher von außen irgendwelche Platten vor die Wand gelegt hat. Selbiger hat dem Eigentümer auch nochmals erläutert, dass eine Fachfirma beauftragt werden sollte, um die Wand korrekt zu trocknen.

    Auch wurde uns erneut mitgeteilt, dass wir den Raum so nicht nutzen können.

    Heute war seitdem das zweite mal der Hausmeister vor Ort, welcher von der Verwaltung den Auftrag bekam, die Wand zu streichen, hat er heute natürlich auch nicht, da die Wand immer noch feucht ist.

    Er hat dies dem Eigentümer mitgeteilt, seine Aussage war dann „Heizen, Lüften“. Für mich ist das nicht so ganz greifbar. Zumal wir im Bad aktuell auch einen ziemlich großen Wasserfleck haben, ebenfalls von der Außenwand, dort ist laut Hausmeister die Fassade defekt und muss Instandgesetzt werden.

    Soweit so gut. Ich habe versucht heute nochmals den Anwalt zu konsultieren, um eine Minderung der Miete durchzusetzen. Dieser ist leider aktuell nicht vor Ort und laut Bandansage bis zum 04.03 im Urlaub und erst am dem 07.03 wieder in der Kanzlei.

    Wir würden nun gerne ab sofort eine Minderung der Miete durchsetzen, da wir es langsam leid sind.. Ich meine, es ist nun seit 2 Monaten so und wir würden den Raum gerne wieder nutzen, so lange wir noch hier bleiben müssen, zumal sich unsere familiäre Situation nochmals verändert hat (es ist erneut Nachwuchs unterwegs).

    Sollte ich den Eigentümer bzw die Verwaltung selbst darüber in Kenntnis setzen, dass wir ab sofort bzw mit der nächsten Mietzahlung um 15 bzw 20% mindern werden, bis die Mängel behoben worden sind, oder sollten wir warten, bis der Anwalt wieder vor Ort ist, damit dieser das durchsetzt?

    Beste Grüße und vielen Dank für eure Hilfe!

  • Hallo!

    dass wir ab sofort bzw mit der nächsten Mietzahlung um 15 bzw 20% mindern werden, bis die Mängel behoben worden sind, oder sollten wir warten, bis der Anwalt wieder vor Ort ist, damit dieser das durchsetzt?

    Die Höhe der Mietminderung kann nur ein Anwalt bestimmen. Hierzu kann

    im Forum niemand eine Aussage treffen. Wird zu hoch gemindert, könnte

    eine Kündigung drohen. Bitte dem Rechtsanwalt überlassen!

    Gruß



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