Wir wohnen im 6 Parteienhaus mit unterschiedlich großen Wohnungen. Das Haus gehört Baugenosenschaft Isarwinkel.Laut Mietvertrag ist jeder Mieter verpflichtet Schneeraumen zu leisten. Weil im unserem Haus 3 ältere Damen wohnen, habe ich d. Winterdienstseit Jahren auch für die geleistet. Seit letzte Winter haben wir (unsere Haus)eine Firma beaftrag Schneedienst für unsere Haus zu machen.
Zu meiner Überaschung habe ich im Nebenkostenabrechnung feststellen müssen, daß der Winterdienst auf Wohnfläche berechnet wird!!!Ich zahle mit meiner grosen Wohnung auf die andere drauf! Im Nebekostenabrechnung ist auch die gemanschaft. Antene pro WE ( Wohneinheit). Ich bin der Meinung,daß der Winterdienst pro WE abgerechnet muß, und nicht pro Wohnfläche!
Wer hat erfahrung und kann mir helfen?
voraus vielen Dank.
Mildo1
Winterdienstkosten
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mcnovotnys -
23. Juni 2011 um 15:09 -
Erledigt
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Zu meiner Überaschung habe ich im Nebenkostenabrechnung feststellen müssen, daß der Winterdienst auf Wohnfläche berechnet wird!!!
Und das ist korrekt. Wenn im Mietvertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde, muss nach der Wohnfläche abgerechnet werden. Erklärung dazu weiter unten.
Ich zahle mit meiner grosen Wohnung auf die andere drauf! Im Nebekostenabrechnung ist auch die gemanschaft. Antene pro WE ( Wohneinheit).
Und das wiederum ist auch korrekt.
Ich bin der Meinung,daß der Winterdienst pro WE abgerechnet muß, und nicht pro Wohnfläche!
Da hat der Gesetzgeber aber eine andere Meinung.
Umlageschlüssel in der Nebenkostenabrechnung einfach erklärt
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Hallo mcnovotnys,
aus Ihrer Darstellung laesst es sich vermuten, dass Ihr Vermieter ordnugnsgemaess handelt ( unter der Voraussetzung das im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde ). Denn es heisst, wenn die Parteien eines Wohnmietvertrag nicht anderes vereinbart haben ( siehe Beko Umlageschluessel ) dann sollten die Bekos nach der Wohnflaeche umgelegt werden.
Desweiteren stellt sich die Frage, nachdem Sie ja den Schneedienst von sich aus fuer weitere Parteien durchgefuehrt haben, ob mit der Beauftragung einer Firma der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ( Paragraf 556 Abs.3 BGB ) eingehalten wird. Tipp. Der Vermieter kann auch Sie fuer diese Taetigkeit entlohnen und anschliessend die Kosten auf alle Mietparteien anteilig umlegen.Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
D-D-I
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