Einwendungsfrist immer bindend ? Heizfläche/Wohnfläche

  • Hallo zusammen,
    seit unserem Einzug vor fast 10 Jahren wurde für die Heizungsabrechnung auch die Terasse mit einbezogen.
    Da mir der Unterschied von Heizfläche und Wohnfläche erst in diesem Jahr bekannt wurde, legte ich Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung ein. Für die Jahre 2010/2009 wurde mir eine Erstattung gewährt, die anderen Jahre fallen wegen der 12 Monatsfrist aus der Möglichkeit der Erstattung heraus. Kann man in diesem Fall tatsächlich von einer Frist von 12 Monaten zur Überprüfung der Abrechnung ausgehen.
    Mit freundlichen Grüßen und bestem Dank
    Caroe

  • Sie können!

    BGB 556(auszugsweise):
    .....
    Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

  • Hallo caroe,
    gemaess Ihrer Darstellung stellt sich die Frage wie die Wohnflaeche in Ihren Mietvertrag angegeben worden ist. In der Regel sollte eine Terrasse nur zur Haelfte ihrer Grundflaeche mit einbezogen werden. Ist dies nicht der Fall, dann haben Sie eventuell eine Wohnflaeche die mehr um mindest. 10 % abweicht. Sollte es so sein, dann kann Ihn ein Rechtsanwalt dabei bestimmt mehr "Rechtsmoeglichkeiten" mitteilen. Genauso in Bezug auf der Beko Abrechnungen, da diese in der Regel auch nach Wohnflaeche ( Heizkostenverordnung ) berechnet werden.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

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