Guten Abend sehr geehrte Damen und Herren,
Wir wollen eine Wohnung im Erstbezug mieten. Laut Mietvertrag beginnt das Mietverhältnis „frühestens am 01.03.2021, jedoch nicht vor bezugsreifer Fertigstellung der Mietsache. Der genaue Mietbeginn wird dem Mieter bis spätestens 31.01.2021 in Textform mitgeteilt.“ Einen Satz weiter heißt es: „Die Haftung des Vermieters für einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen“.
Was umfasst in diesem Fall die „einfache“ Fahrlässigkeit? Bedeutet dies, dass ich keine Schadenersatzansprüche geltend machen kann, wenn mir durch den Verzug zusätzliche Kosten entstehen? Ist dieser Passus rechtens?
Vielen Dank vorab und freundliche Grüße
Santi H.