Guten Abend,
Ich habe einen Untermietvertrag vom 01.10.2019 bis zum 30.09.2020 geschlossen.
Im Mietvertrag steht:
§2 Miete und Mietnebenkosten
1. Die Nettomiete beträgt monatlich EUR 600
2a. Die Vorauszahlung auf die Nebenkosten beträgt monatlich EUR — (wurde weggestrichen)
2b. Die Nebenkosten werden monatlich pauschal mit EUR 150 abgegolten. Die Heizkosten sind nicht in den Nebenkosten enthalten und müssen über einen gesonderten Versorgungsvertrag abgeschlossen werden.
3. Der zu zahlende Mietzins beträgt demgemäß monatlich und unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen bzw. Pauschalen insgesamt EUR 750.
4. Ändert sich die Miete oder die Vorauszahlungen/Pauschalen des Hauptmietvertrages, so gelten die Änderungen auch im Verhältnis des Hauptmieters zum Untermieter. Der Hauptmieter kann erhöhte Zahlungen vom Untermieter erst verlangen, wenn er die Erhöhung im Hauptmietverhältnis schriftlich nachweist.
5. Die Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlungen richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften des Hauptmietvertrages.
Nun erhielten die Mieter Ihre jährliche Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.-31.12.2019. Hier ergibt sich für jeden Mieter ein Guthaben von 296,87 EUR. Da ich ja Drei Monate dieses Zeitraums die Wohnung alleine bewohnt habe, habe ich doch laut §2 Abs. 5 Anspruch auf Eindrittel dieses Guthabens oder sehe ich das falsch? Zwar wurde Abs. 2a nicht ausgefüllt, aber Abs. 2b wurde mit 150 EUR eingetragen. 2a und 2b können ja nur gemeinsam angesehen werden, weil es sich ja um a+b handelt. Demnach habe ich zwar eine Pauschale bezahlt, aber in Hinblick auf 2a ja auch eine Vorauszahlung geleistet. Somit ergibt sich meiner Meinung nach ein Guthaben, was wie in Abs. 5 nach den Vorschriften des Hauptmietvertrages abzurechnen ist. Aber sicher bin ich mir nicht und ich möchte gerne wissen, wie hier die Rechtsgrundlage ist.
Vielen Dank vorab
Antonia