Hallo Zusammen,
folgender Fall, der mich beschäftigt.
Ich verwalte für den Eigentümer ein 4-Familienhaus, dieses hat der ET letztes Jahr gekauft, aller Mietverträge sind übernommen worden.
Ein Mieter hat ein 2-jähriges Kind und hat nun folgende Nachricht an mich geschrieben:
"Vor wenigen Tagen hätte es dazu kommen können, dass unser 2-jähriger Sohn im Bereich des Kelleraufgangs verunfallt wäre. Vermutlich mit katastrophalen Folgen. Durch reines Glück ist nichts geschehen. Was ist passiert...? Unser Sohn hat sich beim Aufenthalt im Garten auf den Bereich unterhalb des Balkons von Herrn XXX bewegt, um ein Spielzeug abzustellen. Dabei ist er dem ca. 10 cm hohen Absatz zum Kellereingang sehr nahe gekommen. Hätte er im diesem Moment das Gleichgewicht verloren, wäre er vmtl. kopfüber in den Kellereingang gestürzt (Fallhöhe ca. 1 m). Schwerste Kopf- und Halswirbelsäulenverletzuungen hätten die Folge sein können. Herr XXX aus dem Nachbarhaus ist Architekt und Bauleiter mit der Spezialisierung auf Kitas. Nach seiner Aussage entspricht die Situation an unserem Kelleraufgang nicht den geltenden Rechtsnormen. Dort müsste eine geschlossene Absturzsicherung von 80 cm Höhe installiert sein (ähnlich dem Sichtschutz auf unseren Balkonen mit geschlossener Platte), die Unfälle, wie oben geschildert, verhindern. Wir haben den Zugang zur Fläche unter dem Balkon von Herrn XXX jetzt soweit zugestellt, dass unser Sohn sich nicht ohne weiteres dem Kelleraufgang von dieser Seite mehr nähern kann. Dies kann sicherlich nur eine Übergangslösung sein. Bitte geben Sie mir doch zeitnah eine Rückmeldung dazu."
Ich habe ein bisschen gesucht und unterschiedliches gefunden.
Steffen Hennings: "Eine Verkehrssicherungspflicht, die dazu führt, dass jede Schädigung ausgeschlossen wird, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Es reicht daher aus, dass der Vermieter die zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen trifft, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Dritter für ausreichend halten darf, um den Mieter und seine Angehörigen vor Schaden zu bewahren. Der Vermieter muss dementsprechend nur Vorkehrungen gegen nahe liegende Gefahren treffen und nicht gegen jede denkbar mögliche Gefahr. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig, wie zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes beweisen."
Zu dem gibt es die Mangelkenntnis, denn der Mieter wusste von der Treppe und Ihrem Zustand vor Einzug.
Ich finde es sehr schwierig dazu allgemein gültige Infos zu finden und diese zu bewerten, vielleicht kann mir hier jemand helfen, gerne auch Infos, wen ich da konkret zu befragen könnte, Sachverständige o.ä.
Besten Dank.