Eigenbedarfskündigung - Mieter ist innerhalb des Hauses umgezogen

  • Hallo zusammen,

    zunächst schon einmal im Voraus herzlichen Dank für evtl. Antworten! Es ist schön, so eine Plattform zu haben.

    Nun zu meiner Frage:

    Ich habe ein 2-Familienhaus gekauft. Eine Wohnung ist leer, die zweite Wohnung seit 6 Jahren vermietet. Der Mieter hatte vor den 6 Jahren seit mehreren Jahren die andere, jetzt leer stehende Wohnung gemietet und ist dann innerhalb des Hauses umgezogen.

    Jetzt stellt sich die Frage, ob es 6 oder 9 Monate Kündigungsfrist gibt.

    Zählt bei so einem Fall die gesamte Mietdauer bei der Ermittlung der Kündigungsfrist wg. Eigenbedarf oder nur die Dauer des aktuellen Mietvertrages?

    Sehe ich es richtig, dass eine erleichterte Kündigung nach §573a BGB nur dann möglich ist, wenn man bereits eine Wohnung im entsprechenden Objekt bewohnt? Der reine Besitz der zweiten Wohnung reicht hier nicht aus?

    Vielen Dank

    Tom007

  • Hallo,

    dass eine erleichterte Kündigung nach §573a BGB nur dann möglich ist, wenn man bereits eine Wohnung im entsprechenden Objekt bewohnt?

    Richtig. Hierfür muss man als Vermieter selber im Haus auch wohnen.

    Ich habe ein 2-Familienhaus gekauft. Eine Wohnung ist leer

    Bei einer Eigenbedarfskündigung muss man dem Mieter eine andere freie Wohung anbieten, sofern man eine freie Wohnung hat oder diese während der Kündigungsfrist frei wird. Versäumt man das, kann die Kündigung rechtsmißbräuchlich sein. Nun ist ja die andere Wohnung frei. Wenn der Mieter dort einziehen möchte, hat sich die Frage nach der Kündigungsfrist erledigt.

    Jetzt stellt sich die Frage, ob es 6 oder 9 Monate Kündigungsfrist gibt.

    Diese Frage darf hier nicht beantwortet werden, denn dies erfordert eine Bewertung deiner speziellen, individuellen Situation, was dann jedoch in eine unerlaubte Rechtsberatung hinaus laufen würde.

  • Hallo Fruggel,

    danke für die schnelle Antwort und sorry für meinen mehrdeutigen Text.

    Wir möchten das 2-Familienhaus komplett selbst bewohnen und als Einfamilienhaus nutzen. Von daher kann ich den jetzigen Eigentümern der Wohnung im Erdgeschoss nicht die Wohnung im Obergeschoss anbieten.

  • Okay verstehe.

    Im Sinne des §573c I BGB ist nicht der Mietbeginn maßgebend für die verlängerte Kündigungsfrist des Vermieters sondern der Zeitpunkt der Überlassung des Wohnraums. Sinn dessen ist die Berücksichtigung, dass der Mieter im Laufe der Jahre mit dem Wohnort fest verwurzelt ist. Die Entscheidung, ob man die Verwurzelung nun auf die Wohnung selbst beziehen kann oder auf das Haus insgesamt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Daher können und dürfen wir das hier nicht bewerten.

    Wenn du die Kosten für die Beratung durch einen Anwalt vermeiden willst, dann könntest du im Zweifel einfach die längere Kündigungsfrist ansetzen. In der Praxis wird ein Mieter oftmals fragen, früher aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden, sobald er etwas anderes gefunden hat.

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