Hallo zusammen,
bevor ich weiter mit meiner Hausverwaltung diskutiere, möchte hier einmal nachfragen wie und wann genau die Kappungsgrenze greift.
Situation:
- Gegenstand ist eine 2er-WG: Wohnung in einem Mietshaus in Berlin, also Kappungsgrenze 15% innerhalb von 3 Jahren
- Ich wohne in der WG seit 2014
- Miete wurde zum November 2017 effektiv erhöht, Begründung Vergleichwohnung - ZEITGLEICH wurde ein WG-Mitbewohner getauscht, daher neuer Mietvertrag mit neuer (15% höherer Miete): also alte Miete 600€, neue Miete ab November 2017 690€.
- Ende 2018, haben Eigentümer und Hausverwalter gewechselt
- Jetzt nach über 15 Monaten neuer Mietvertrag kommt eine erneute Mieterhöhung zum Juni 2019 um 15% (also auf ca. 790€), Begründung ist der Mietspiegel und Zitat: "Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden." Außerdem sei die Kappungsgrenze beachtet.
Ich argumentiere jetzt gegenüber der Hausverwaltung, dass die Kappungsgrenze eben nicht beachtet ist, da die letzte 15% Mieterhöhung im November 2017 stattfand, zusammen mit Mitbewohner-Wechsel, neuem Vertrag etc. und daher noch keine 3 Jahre vergangen sind.
Das wollen die aber nicht einsehen (oder verstehen) und drohen jetzt mit Anwalt etc.
Frage: Mieterhöhung zulässig oder nicht?
Liebe Grüße
frohlocke