Kündigungssperrfrist § 577a BGB

  • Hallo.

    Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.

    Wir wohnen seit 6 Jahren in einer Mietwohnung, die sich in einem Mehrfamilienhaus befindet. Alle Wohnungen in diesem Mehrfamilienhaus gehören unterschiedlichen Vermietern oder sind Eigentumswohnungen.

    Unser Vermieter hat uns nun angekündigt, dass er die Wohnung, in der wir wohnen, verkaufen möchte. Das war für uns natürlich erst einmal ein Schock. Wir haben ein kleines Kind und der Wohnungsmarkt ist bei uns momentan sehr schlecht und die Mieten sehr hoch. Wir wollen daher natürlich unbedingt in unserer Wohnung bleiben.

    Nun habe ich mich schon ein bisschen belesen, was uns erwartet. Der neue Eigentümer muss uns schon mal als Mieter mit dem bestehenden Mietvertrag übernehmen und die Miete kann er auch nicht höher setzen, bloß weil er der Meinung ist, dass diese zu niedrig ist.

    Jetzt haben wir natürlich Angst davor, dass der neue Eigentümer Eigenbedarf anmeldet. Dass er in diesem Fall auch nur selbst, Angehörige in gerader Linie (z. B. Eltern, Großeltern oder Kinder) sowie Geschwister, Nichten oder Neffen (Eigenbedarf Verwandte) oder Haushaltsangehörige (z. B. Lebenspartner und deren Kinder, Pflegekinder, Pflegekräfte und Hausangestellte) die Wohnung beziehen dürfen, kommt uns vielleicht auch schon mal entgegen.

    Nun bin ich aber über eine Sache gestolpert: die Kündigungssperrfrist § 577a BGB bei Wohnungsumwandlung. Würde das in unserem Fall auch gelten? Das wäre natürlich super, wenn der neue Eigentümer nach frühestens 3 Jahren erst Eigenbedarf anmelden dürfte. Kennt sich jemand damit aus?

    Vielen Dank.

    Dana

  • Würde das in unserem Fall auch gelten?

    Leider nein, denn wie ich lese ist diese Wohnung bereits eine Eigentumswohnung und da gilt die Sperrfrist nicht. Nur wenn ein ganzes Haus, das nur aus Mietwohnungen besteht, die einzelnen Wohnungen verkauft werden sieht es anders aus.

  • Jetzt haben wir natürlich Angst davor, dass der neue Eigentümer Eigenbedarf anmeldet.

    Dazu besteht nicht unmittelbar ein Grund. Viele kaufen eine Wohnung zur Kapitalanlage, wollen also gar nicht selber einziehen.

    die Miete kann er auch nicht höher setzen, bloß weil er der Meinung ist, dass diese zu niedrig ist.

    Weil er der Meinung ist, kann er das nicht, das stimmt. Aber er kann es durchaus, falls objektiv gesehen zur ortsüblichen Miethöhe noch ein Spielraum sein sollte.

    Unser Vermieter hat uns nun angekündigt, dass er die Wohnung, in der wir wohnen, verkaufen möchte.

    Habt ihr dabei denn schon an das Naheliegenste gedacht, was einem einfallen könnte? Ihr könntet eurem Vermieter ein Kaufangebot machen. Er braucht nicht nach einem Käufer suchen und eure Sorge wäre ein für alle Mal beseitigt.

    Deine andere Frage hat Köbes schon beantwortet.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!