Mietvertrag mit Mindestlaufzeit - Fragen zu Kündigungsfrist

  • Hallo ihr Lieben ,

    habe am 1 September 2017 eine Wohnung bezogen die aber mittlerweile wegen persönliche gründen zu teuer ist. damals beim Einzug wurde vereinbart das ich mindestens 24 Monate drinnen bleiben muss was auch kein Problem ist. aber nun zu meine Frage was ich nicht zu 100 Prozent verstanden habe. im Mietvertrag steht drin:

    befristeter kündigungsausschuss:

    Mieter und Vermieter verzichten wechselseitig für die Dauer des mietverhältnisses bis zum 31.08.2019 (nicht länger als 4 Jahre seit Mietvertragabschluss) auf ihr recht zur ordentlichen kündigung des Mietvertrages. die ordentliche Kündigung ist daher erstmals zu dem vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig. von dem beidseitiger Verzicht bleibt das Recht beider Mietvertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung und zur fristlosen Kündigung unberührt.

    nun meine Frage

    wann darf ich frühmöglichs raus aus der Mietwohnung? ab 1 September 2019 oder 1 Dezember 2019?

    so wie es verstanden habe darf ich meine Kündigung ab dem 31.08.2019 einreichen . stimmts? am 31.08.2019 Kündigung einreichen plus die 3 monatige frist ergibt Dezember 2019?

    vielen Dank im vorraus für die Aufklärung.

    MfG

  • die ordentliche Kündigung ist daher erstmals zu dem vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig

    Aufgrund dieses Satzes wäre eine Kündigung zum 31.08.2019 möglich, allerdings musst Du dann bis zum 3. Werktag im Juni gekündigt haben.

    Wenn der Vermieter gewollt hätte, dass das Mietverhältnis erst zum 30.11.2019 (nicht 31.12., wie Du schreibst) enden kann, hätte er schreiben müssen:

    "eine ordentliche Kündigung ist daher erstmals ab dem vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig."

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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