Autoreifen im Vorgarten

  • Hallo Forum,

    vor ungefähr einem Monat haben irgendwelche Bewohner unseres Wohngebäudes 4 Autoreifen gestapelt vor die Mülltonnen gestellt. Wir haben eine Vermutung wer es war aber sicher wissen wir es nicht. Nun zum Problem: Seit heute hängt ein Zettel unten an der Eingangstür, dass derjenige der die Reifen dort abgelegt hat, diese selber zu entsorgen. Wenn dies nicht passiert, werden die Kosten auf alle Mieter aufgeteilt. Geht das? Ich denke nicht dass die das machen können da wir nicht im geringsten damit etwas zu tun haben. Das selbe Problem gab es im schonmal mit dem Müll, der auf deutsch gesagt von xxx einfach in den Vorgarten geworfen wurde. Dort hieß es dann, wenn es so weitergeht, müssen mehr Mülltonnen geholt werden und somit müssen diese Kosten wieder auf alle Mieter aufgeteilt werden. Meine einfach Frage wäre, geht das überhaupt? :/

    Bitte auf Wortwahl achten

    Leipziger82

    Einmal editiert, zuletzt von Leipziger82 (29. März 2019 um 11:07) aus folgendem Grund: Wortwahl

  • Ich denke nicht dass die das machen können da wir nicht im geringsten damit etwas zu tun haben.

    Das ist ein leidiges Thema. Die Frage hier: Warum sollte der Vermieter diese Kosten übernehmen? Er hat damit ja noch weniger zu tun.

    Grundsätzlich sind Müllentsorgungen umlagefähige Betriebskosten. Dazu gehört auch die Beseitigung von Sperrmüll, sofern hier eine gewisse Regelmäßigkeit vorhanden ist.

    Folglich können auch diese Kosten umgelegt werden.

    Wenn aufgrund eines höheren Müllaufkommens mehr Tonnen benötigt werden, dann wird auch das in den Betriebskosten umgelegt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Folglich können auch diese Kosten umgelegt werden.

    Nur zur Klarstellung. Die Kosten können umgelegt werden, wenn regelmäßig Sperr/Sondermüll vom Vermieter angemeldet und entsorgt wird. Wenn das seltene Ausnahmen sind, die unregelmäßig vorkommen, dann ist eine Umlage nicht möglich.

    Zudem muss auch allgemein eine Umlage der Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart worden sein. Eine Umlage außerhalb der Betriebskosten würde ich ablehnen.

  • Hallo!

    Ergänzung und Information zum Thema:

    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) sind die Entsorgungskosten von Sperrmüll umlagefähig, wenn die Umlage der Beseitigungskosten von Müll im Mietvertrag festgelegt ist und diese Kosten wiederkehrend anfallen. Denn vom Begriff „Müll“ in § 2 Nr. 8 BetrKV sei auch der Sperrmüll umfasst. Daher könnten die Entsorgungskosten für den widerrechtlich abgestellten Sperrmüll umgelegt werden. Für Vermieter fielen die Beseitigungskosten für den Sperrmüll zudem „wiederkehrend“ an, wenn sich dieser Unrat fortlaufend auf den Gemeinschaftsflächen ansammelte. Dabei sei nicht erforderlich, dass die Entsorgungskosten jedes Jahr zu begleichen seien (BGH, Urteil vom 13.01.2010, Az.: VIII ZR 137/09). Mit diesem Urteil haben die Karlsruher Richter langjährigen Streitfragen entschieden, die zuvor von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt wurden.

    Stellen also unbekannte Fremde wie Nachbarn, Passanten oder andere nicht im Mietobjekt wohnende Personen ihren Sperrmüll widerrechtlich auf den Gemeinschaftsflächen ab, ist der Vermieter zur Umlage der dafür anfallenden Beseitigungskosten auf die Gesamtheit der Mieter berechtigt. Das gilt ebenso, wenn nicht bekannt ist, welche Mieter oder Bewohner illegal Sperrmüll auf Gemeinschaftsflächen angehäuft haben. Der Vermieter braucht in all diesen Fällen also nicht ergebnislos nach dem Verursacher zu suchen. Nachteil für den einzelnen Mieter dabei ist, dass er nicht nur für seinen eigenen Müll zahlt.

    Deutscher Mieterbund: Vermieter dürfen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung Sperrmüllkosten auf die Mieter des Hauses aufteilen

    Gruß



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