Hallo zusammen,
ich habe eine mietrechtliche frage. Ich wohne zur Zeit in einer WG. Wir sind insgesamt zu dritt. In der Wohnung existieren seit 15-20 Jahren bereits WGs. Es existiert ein Mietvertrag, laut dem wir als Gesamtschuldner haften. Dieser Mietvertrag wurde seinerzeit von allen drei Mietern unterschrieben. Bei Änderungen der Mieterkonstellation wurde stets eine "Änderung zum Mietvertrag" aufgesetzt. Dadurch wurde der ausziehende Mieter von allen Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag entlassen und der neue Mitbewohner trat in alle Rechte und Pflichten ein.
Seit September 2018 gibt es durch einen Eigentümerwechsel einen neuen Vermieter. Dieser entschied im Februar spontan, dass er in Zukunft keine WGs mehr in der Wohnung haben möchte, sondern wartet bis die jetzige sich aufgelöst hat, da er im Anschluss eine Kernsanierung der Wohnung durchführen möchte.
Ende Januar 2019 hat ein Mitbewohner die Wohnung zum 30.04.2019 gekündigt. Anfang Februar meldete sich der Vermieter bei mir, dass wir keinen Nachmieter suchen sollen. Wir sollen das Zimmer für uns nutzen und die entsprechende Miete überweisen. Jedoch haben wir absolut keine Verwendung für den Raum und fühlen uns etwas hintergangen, da diese Ankündigung "aus dem Nichts" kam.
Uns stellt sich die Frage, ob das Verhalten des Vermieters in Ordnung ist. Laut Mietvertrag ist jegliche Untervermietung untersagt bzw. bedarf der Einwilligung des Vermieters. Dies spricht dafür, dass er dies so umsetzten darf. Jedoch gab es, seit die WG besteht, stets die Vereinbarung, dass die WG sich um einen Nachmieter kümmert. Hierüber existieren auch E-Mail zwischen dem "alten" Vermieter sowie den damaligen Mitbewohnern. Darf der neue Vermieter eine solche Vereinbarung einfach so abändern?
Auszüge Mietvertrag:
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages sollen aus Beweisgründen schriftlich vereinbart werden. Erklärungen können auch in Textform erfolgen, d.h. auch ohne Unterschrift
- Ohne Erlaubnis des Vermieters ist der Mieter weder zur Untervermietung noch zu einer sonstigen selbständigen Gebrauchsüberlassung der Mieträume an Dritte, ausgenommen besuchsweise sich aufhaltende Personen, berechtigt.
Vorab vielen Dank für eure Hilfe!
Grüße