Wohnungsübergabe abgelehnt

  • Sehr Damen und Herren,

    Ich freue mich hier ein zwei Fragen stellen zu können und bin dankbar für die kostenlose Registrierung.

    Zum Ende des Februars ist der Mietvertrag meiner Exfreundin und mir ausgelaufen.

    Wir wohnen beide bereits wo anders als in der betreffenden Wohnung.

    Die Vermieterin hatte dann den Übergabetermin auf den 03.03.19 gelegt.

    Dort konnte ich auf Grund von Krankheit heute leider nicht erscheinen.

    Die Mutter meiner Exfreundin war dort um die Übergabe zu machen.

    Die Vermieterin jedoch weigerte sich die Kaution auszuzahlen und die Schlüssel anzunehmen.

    Ihre Begründungen beziehen sich auf den noch verschmutzten Backofen und die noch farbigen Wände welche weiß gestrichen werden sollen.

    Nun meine erste Fragen:

    Wer ist hier im Recht und müssen wir die Wände streichen um den Vertrag auslaufen zu lassen und um die Kaution zurück zu bekommen?

    Folgende Sätze sind Bestandteil unseres Mietvertrages:

    -die Schönheitsreparaturen umfassen das tapezieren, abstreichen der Wände und Decken, das streichen der Fußboden einschließlich leisten.......(Weitere Objekte)

    -Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass die Mietsache (noch) nicht Renovierungsbedürftig ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis offen, dass bei einem entsprechenden Renovierungsbedarf im Einzelfall kürzere Renovierungsintervalle angemessen sind.

    -Bei Rückgabe der Wohnung am Ende des Mietverhältnisses müssen die Wände und Decken in neutralen deckenden hellen Farben gestrichen oder tapeziert sein. Die Arbeiten sind fachgerecht auszuführen.

    (Dieser Satz steht nicht als extra Punkt sonder kommt nach einem Absatz hinter einem Satz der eigentlich nichts damit zu tun hat da wir noch keine 5 Jahre dort wohnen)

    -soweit die Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen wurde, ist der Vermieter nicht verpflichtet, laufende Schönheitsreparaturen durchzuführen oder auf seine Kosten durchführen zu lassen. Ausserordentliche Reparaturmaßnahmen (zb Wasserschäden) bleiben hiervon uberührt soweit der Mieter diese nicht zu vertreten hat.

    Auch soweit die Wohnung renovierungsbedürftig ist, erkennt der Mieter diese im vorhanden Zustand als vertragsgerecht an.

    -Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter als Entschädigung für die Dauer der Vorenthaltung die für vergleichbare Mietsachen ortsübliche Miete zu entrichten. Maßgeblich ist dabei die bei Neuabschluss eine Mietvertrages über die Wohnung ortsübliche Miete (Marktmiete)

    Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterbleibt, die der Mieter zu vertreten hat.

    - Die Wohnung wurde unrenoviert übernommen.

    Ausserdem wohnen wir seit dem Februar letzten Jahres dort und haben noch keine Nebenkostenabrechnung bekommen.

    Wann kommt diese?

    Sind die Vermieter hier im Verzug?

    Ist es ausserdem richtig, dass wir nun Anteilsmäßig Miete für März zahlen müssen bis wir die Wohnung übergeben haben?

    Ich dachte auf Grund des schlechten Zustands (unrenoviert) müssen wir auch nicht streichen.

    Ich entschuldige mich für den langen Text und mein persönliches Unverständnis des Mietvertrages.

    Ich bedanke mich schon mal herzlichst und wünsche einen angenehmen Abend.

  • Farbige Wände (also richtige kräftige Farben, die eine Weitervermietung deutlich erschweren) müssen gestrichen werden, das ist unabhängig von den Schönheitsreparaturen.

    Die knalligen Farben führen aber nicht dazu, dass der Vermieter die Wohnungsübergabe verweigern könnte. Er dürfte jetzt damit im Verzug sein. Außer es wurden nicht alle Schlüssel zurückgegeben oder es standen noch Möbel in der Wohnung ect.

    Insofern kann der Vermieter zwar die Wände auf eure Kosten streichen (eine Fristsetzung ist nicht notwendig bei Beschädigungen) aber keine Kosten für eine verspätete Rücknahme verlangen.

    So zumindest die grundsätzliche Rechtslage in meinen Augen.

  • Insofern kann der Vermieter zwar die Wände auf eure Kosten streichen (eine Fristsetzung ist nicht notwendig bei Beschädigungen) aber keine Kosten für eine verspätete Rücknahme verlangen.

    So viel mir bekannt zählt Wände streichen zu den Schönheitsrenovierungen.
    Es müßte der VM eine Frist setzen, streichen darf der Mieter nämlich selbst, im Gegensatz zu Schadensbehebung, das ist Sache des Vermieters.

  • So viel mir bekannt zählt Wände streichen zu den Schönheitsrenovierungen.

    Grundsätzlich hast du Recht. Jedoch geht es hier nicht um Schönheitsrenovierungen, denn diese müssen hier nicht vorgenommen werden, da die Wohnung wohl unrenoviert ohne Ausgleich übergeben worden ist.

    Farbige Wände begründen aber einen selbständigen Schadensersatzanspruch aus Verletzung von Treu und Glaube. Daher ist eine Fristsetzung entbehrlich, weil der Geschädigte (hier der Vermieter) bei einer Beschädigung sofort Ersatz in Geld verlangen kann gem. § 249 II BGB.

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