Mietnebenkostenabrechnungen rückwirkend bei Eigentümerwechsel

  • Hallo,


    ich habe eine Frage zu Mietnebenkostenabrechnung.


    Ich beginne ein neues Thema, da ich bis jetzt nichts vergleichbares finden konnte.


    Ich wohne seit 2010 in der Wohnung und habe das erste mal für das Jahr 2015 eine Abrechnung bekommen, da der Eigentümer sich gewechselt hat (Freundin und Lebensgefährtin vom alten Vermieter - wohnen in der gleichen Wohnung). Mein Guthaben betrug für 2015 ca. 280€. Daraufhin habe ich 3 Jahre rückwirkend die Nebenkostenabrechnungen eingefordert aber diese nach mehrmaligem Auffordern per Einschreiben nicht bekommen. Dann habe ich geschrieben, dass ich die Nebenkosten einbehalten werde, so dass sich das mit den 3 vorherigen Jahren verrechnet (auf der Basis der NK Abrechnung von 2015). Dies habe ich gemacht (November 2016 bis Dezember 2017, also 14 x 60€ = 840€ xxx. Nun habe ich vor kurzem erst die Abrechnungen von 2016 und 2017 bekommen und einen Brief, in dem steht, dass ich über ein Jahr keine Nebenkosten bezahlt hätte und dass mein Guthaben aus 2017 damit verrechnet wird. Die NK Abrechnungen könnte Sie mir nicht geben, da Sie zu dieser Zeit keine Vermieterin war. Darf die das einfach so verrechnen? Sie hat als ich über ein Jahr keine Nebenkosten bezahlt habe nichts dazu gesagt bis jetzt. Hätte die mich da nicht eher darauf hinweisen müssen? Ich bitte um Hilfe


    Ich danke Ihnen schon mal für eure Mühe. Tut mir Leid für den langen Text.


    Mfg

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    Grace


    Daniel

  • Das war keine gute Idee, da dein Vermieter recht hat.

    Wechselt der Vermieter nach Ablauf einer Abrechnungsfrist, kannst Du gegenüber dem neuen Vermieter keine Vorauszahlungen einbehalten(Vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2000 - III ZR 211/99). Hier hast Du Glück gehabt, dass Du keine fristlose Kündigung erhalten hast.

    Ansonsten bitte auch mal hier schauen:

    Betriebskostenabrechnung bei Eigentümerwechsel

    Die hättest den ehemaligen Vermieter zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung auffordern müssen, zur Not über den Rechtsweg.

    Aufgrund der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren könntest Du jetzt nur noch die Abrechnung für 2014 geltend machen. Du hast natürlich keine Garantie, dass Du für das Jahr auch ein Guthaben erhalten hättest (Die Heizkosten hängen ja auch von der jeweiligen Witterung ab).

    Ob es nun sinnvoll ist, diese wage Forderung einzutreiben, ist deine Entscheidung.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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