Kleinreparaturen in der Nebenkostenabrechnung

  • Hallo Zusammen,

    ich habe vollgendes Problem mit unserem Vermieter. Wir entdeckten auf unserer letzten Nebenkostenabrechnung 2017 den Posten Kleinreparaturen. Er ist uns sofort ins Auge gestochen weil er mit knapp 450 € zu Buche schlägt. Auf meinen Widerspruch, da wir keine Kleinreparaturklausel in unserem Mietvertrag haben und daher dieser Posten laut Mietrecht auch nicht auf uns umgelegt werden kann, kam folgende Antwort.

    Was mich daran stört ist dieser Absatz mit der stillschweigenden Vereinbarung. Wir haben mal nachgeschaut und dieser Posten war jedes Jahr mit dabei. Allerdings immer um die 10 - 20€.

    Vielleicht kann uns da ja jemand einen Tip geben wie wir unseren Vermieter in die Schranken weisen können ohne gleich mit nem Anwalt zu drohen ??!!

    Liebe Grüße Jessica und Rainer

  • Du kannst ihn antworten, das seine Begründung jeglicher rechtlicher Grundlage entbehrt und keinerlei Bestand hat. Dann sagst du noch, das du der Betriebsabkostenabrechnung widersprichst und die 450€ nicht anerkennst.

    Eine konkludente Anerkennung einer Kleinreparaturklausel scheitert bereits daran, das daran hohe Anforderung gestellt wird. Dazu kommt, dass solche Kleinreparaturen nicht über die Betriebskosten abgerechnet werden dürfen. Im Endeffekt pocht er auf sowas wie eine"betriebliche Übung" aus dem Arbeitsrecht, das ist hier aber überhaupt nicht anwendbar. Das er dich Jahrelang abgezockt hat begründet keinen Rechtsanspruch darauf dich weiter abzuzocken.

    Wenn der Vermieter also weiter auf die Zahlung pocht einen Anwalt aufsuchen oder dann ggfs. Guthaben mit der Miete aufrechnen (vorher schriftlich ankündigen), was dann aber zur Kündigung führen kann und dann auch einen Anwalt benötigt.

  • Der Schrieb ist Lustig.

    Das einzige wozu der Mieter gem. § 535 verpflichtet ist, ist die vereinbarte Miete zu zahlen..

    § 535
    Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

    (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

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