Hausverwaltung verweigert Untervermietung wegen Wohnungsgröße

  • hallo rundum, ich (65) habe folgendes Problem und hoffe sehr auf Eure Hilfe: Seit 35 Jahren wohne ich im Dachgeschoß eines kl. Mehrfamilienwohnhauses. Meine Wohnung (56 qm) hat 3 Zimmer, Küche/Bad. Vor ca. 4 Jahren wurde in meiner Wohnung eingebrochen, ich leide seitdem täglich beim Nachhausekommen unter Panikattacken. Aus diesem Grund wohnte mein Sohn (29) noch mit mir zusammen, ist jetzt aber nach xxxxxx verzogen.Wenn mein Sohn vor mir zu Hause war, konnte ich beruhigt sein, jetzt, wo ich alleine bin, werden diese Zustände wieder schlimmer. Wir haben im Haus eine Arztpraxis, die Patienten müssen klingeln, aber es kann natürlich niemand kontrollieren, ob jemand dann auch wirklich in die Praxis kommt und durchs Haus streift. Die Hausverwaltung hat den Einbruch nicht interessiert. Damals stand die Haustüre von morgens bis abends sperrangelweit offen.

    Ab Januar 2019 bin ich im Ruhestand und bekomme ca. 1.300 € an Rente. Meine Warmmiete beträgt ca. 700 €.

    Ich habe meine Hausverwaltung um Genehmigung einer Untervermietung gebeten (Zimmer mit 16 qm), um zum einen nicht allein in der Wohnung zu sein (mir fehlt ja auch das technische Knowhow meines Sohnes) und zum anderen die Mietkosten zu mindern. Es wurde Verständnis für meine finanzielle Situation gezeigt, meine Bitte aber abgelehnt, da die Wohnungsgröße mit 56 qm zu gering wäre.

    In unserem Haus gibt es bereits eine 3er WG. Die Wohnung hat allerdings 75 qm. Ich habe einen ruhigen Interessenten aus dem privaten Freundeskreis, dessen Tagesablauf perfekt zu meiner Abwesenheit passen würde. Eine Gewinnerzielung liegt mir fern. Mir geht es hauptsächlich um meine Ängste vor dem: was passiert, wenn... und um meine finanzielle Situation. In der Ablehnung avisierte die Hausverwaltung eine Mieterhöhung ab Anfang 2019 und legte mir nahe, zu meinem Sohn zu ziehen. Dies will ich aber vorerst nicht, da ich nach 35 Jahren hier meinen Lebensmittelpunkt habe. Ich erwarte nächstes Jahr ein Enkelkind und hatte signalisiert, dass ich tageweise abwesend wäre und meine Wohnung auch in dieser Zeit in guten Händen wissen will. Von der Hausverwaltung wurde das als längere Abwesenheit verstanden ;( Schlußendlich erfolgte die Ablehnung einer "dauerhaften" Untervermietung wegen der Wohnungsgröße mit dem gleichzeitigen Hinweis auf eine Mieterhöhung Anfang 2019.

    Ich möchte mich gegen die Ablehnung wehren, ohne die Hausverwaltung zu verprellen. Zwar bin ich im Mieterverein xxxxxx, hatte dort schon im Vorfeld wegen die Untervermietung angerufen. Aussage des MV: das kann der Vermieter aber ablehnen, wenn sie keine guten Gründe haben. Ja, das wußte ich auch, nur hoffte ich, dass meine Gründe gut genug wären.

    Meine Frage: Rreichen meine Gründe nach § 553 aus, um wenigstens die Zusage für eine befristete (max. 1 Jahr) Untervermietung zu erhalten? Nach einem Jahr würde ich dann entscheiden, ob ich zu meinem Sohn ziehe. Gffl. ergibt sich bis dahin auch eine Verbesserung meiner finanziellen Situation, so dass ich keine Untervermietung aus finanziellen Gründen mehr benötigen würde. Bliebe zwar immer noch der Sicherheitsaspekt.... :rolleyes: Macht es mehr Sinn ein Schreiben von einem Anwalt für Mietrecht entwerfen zu lassen?

    Vielen lieben Dank für's Lesen... die xxxxxxx

    Wohnortangaben und Bundesland für Hilfe nicht relevant

    Gelöscht! Datenschutz

    Grace

  • Beide Gründe sollten ausreichend sein für die Bejahung eines berechtigten Interesse. Sowohl die wirtschaftliche Lage, als auch das Sicherheitsbedürfnis würde ich als ausreichend betrachten.

    Eine Überbelegung liegt weit entfernt von dem, was dafür notwendig ist. Außerdem durfte dein Sohn ja auch da wohnen.

    Ob ein Anwalt da mehr Druck aufbauen könnte? Bestimmt, aber du möchtest ja auch die Vermieter nicht verärgern, das ist bei einem Anwalt aber schnell der Fall.

  • Ein berechtigtes Interesse liegt hier durchaus vor, so dass Du eine Genehmigung laut § 553 BGB verlangen kannst.

    Hinsichtlich der Überbelegung gilt die Faustregel, dass jeder Person mindestens 10m² Wohnraum zur Verfügung stehen müssen. Das ist hier gegeben.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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