Mal angenommen UM1 wohnt als untermieter seit knapp 1 jahr in ner wg und überweist zusammen mit den andern Untermietern UM2 und UM3 dem hauptmieter HM jeden monat die miete , der wohnt aber nichtmehr in der wohnung sondern überweist das geld dann nur an die wohungsgesellschaft W. das hat er die letzten 2 monate (warum auch immer) versäumt.
laut mietrecht:
Hat der Mieter die Miete oder einen erheblichen Teil davon an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen (Tage, Wochen, Monate, usw.) nicht gezahlt, kann ihm der Vermieter fristlos kündigen. Wenn nicht zwei ganze Monatsmieten fehlen, muß der Betrag jedoch mindestens eine Monatsmiete übersteigen, außer der Wohnraum ist nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet.
aber
Der Mieter kann durch Zahlung des rückständigen Betrags bis zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage die Kündigung abwehren, §569 BGB.
aber: der HM hatte das laut eigener aussage schonmal versäumt, womit eigentlich das folgende gelten müsste.
Wird dem Mieter innerhalb von zwei Jahren nach diesem Vorfall wieder wegen Zahlungsverzugs gekündigt, kann der Mieter die Kündigung nicht mehr durch nachträgliche Zahlung abwehren, §569 BGB.
Das Problem ist, das HM in der Wohnuung garnichtmehr Wohnt und die UM1 UM2 und UM3 ihm jeden Monat nachweißlich das geld rechtzeitig überwiesen haben. Können sie dafür belangt werden bzw. tritt für sie die fristlose kündigung in kraft?
das kann meiner erachtens doch garnicht sien, da sie ja aus ihrer potition alles notwendige getan haben.